| Basiert auf dem Änderungsantrag: | S-09 zu Satzung des Bundesverbandes - §21-NEU RECHNUNGSKOMMISSION- einfügen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | KV Ortenau (dort beschlossen am: 16.09.2022) |
| Status: | Geprüft |
| Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Abgelehnt) |
| Angelegt: | 16.09.2022, 22:39 |
S-09/01 zu Satzung des Bundesverbandes - §21-NEU RECHNUNGSKOMMISSION- einfügen
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Änderungen gegenüber S-09: Satzungstext
Diese Ansicht zeigt zwei Ebenen von Änderungen übereinander:
- Text – von S-09 eingefügt
Text– von S-09 gestrichen- Text – von diesem Änderungsantrag eingefügt
Text– von diesem Änderungsantrag gestrichenText– von S-09 gestrichen, von diesem Änderungsantrag wieder eingefügtText– von S-09 eingefügt, von diesem Änderungsantrag wieder gestrichen
(9) Der Bundesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an die
Bundesversammlung Stellung zu nehmen.
Einfügen eines §21 NEU: Rechnungsprüfungskommission
- Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der Bundesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt werden.
- Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission erfüllen die Aufgaben der Rechnungsprüfer*innen gemäß § 9 Abs. 5 PartG und entscheiden über Beschlüsse des Bundesvorstands, wenn dies von wenigstens 2 Personen des Bundesvorstands beantragt wird und es wenigstens 2 Personen des Bundesvorstands finanziell persönlich betrifft.
- Mitglieder des Bundesvorstandes oder des Parteirats, sowie hauptamtliche Mitarbeiter*innen der Partei können der Rechnungsprüfungskommission nicht angehören.
- Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Rechnungsprüfungskommission zwei Vorsitzende, davon mindestens eine Frau, aus ihrer Mitte.
- Der jährliche Rechnungsprüfungsbericht wird dem Bundesvorstand in einer gemeinsamen Sitzung vorgestellt.
- Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der Bundesdelegiertenkonferenz für zwei Jahre gewählt werden.
- Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission erfüllen die Aufgaben der Rechnungsprüfer*innen gemäß § 9 Abs. 5 PartG und entscheiden über Beschlüsse des Bundesvorstands, wenn dies wenigstens eine Person des Bundesvorstands finanziell persönlich betrifft.
- Mitglieder des Bundesvorstandes oder des Parteirats, sowie hauptamtliche Mitarbeiter*innen der Partei können der Rechnungsprüfungskommission nicht angehören.
- Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Rechnungsprüfungskommission zwei Vorsitzende, davon mindestens eine Frau, aus ihrer Mitte.
- Der jährliche Rechnungsprüfungsbericht wird dem Bundesvorstand in einer gemeinsamen Sitzung vorgestellt.
§ 2122 GRÜNE JUGEND BUNDESVERBAND
