Veranstaltung: | 48. Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | Verschiedenes (nicht gerankt) |
Antragsteller*in: | Achim Jooß (KV Ortenau) und 49 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 14%) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.09.2022, 02:28 |
V-32: Wehrhafte Demokratie sichern - Verbotsverfahren gegen AfD einleiten
Antragstext
Die AfD ist im Kern eine rechtsextreme und antidemokratische Partei. Die Spaltungen der
letzten Jahre haben die AfD zudem immer weiter in die rechtsextreme Richtung verschoben.
Björn Höcke, der gerichtlich bestätigt als Faschist bezeichnet werden darf, gewinnt immer
mehr an Einfluss. Eine wehrhafte Demokratie muss nicht dulden, dass
Verfassungsfeinde versuchen, die Demokratie von innen zu zerstören. Deswegen haben die
Verfassungsväter und -mütter in Art 21 (2) GG vorgesehen, dass "Parteien, die nach ihren
Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche
demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu gefährden," als verfassungswidrig verboten werden können.
Bündnis 90/Die Grünen werden sich dafür einsetzen, gegen die AfD gemäß Art. 21 (2) GG ein
Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht einzuleiten und hilfsweise einen
Aussluss von der Parteienfinanzierung gemäß Art. 21 (3) GG anzuvisieren.
Die Angriffe der AfD und ihrer Anhänger*innen auf die freiheitlich demokratische
Grundordnung sind massenhaft in Parlamentsberichterstattung und Protokollen,
journalisitischen Recherchen, Mitschnitten von Veranstaltungen, Berichten von
Demonstrationen, ehrenamtlicher und zivilgesellschaftlicher Beobachtung von sozialen Medien
und Internetforen offentlich zugänglich und gerichtsfest dokumentiert. Fast täglich kommen
neue Berichte über verfassungsfeindliche Aktionen dazu. Forderungen nach Schauprozessen
gegen demokratische Politiker*innen und Häme über den Tod von politischen Gegner*innen wie
Walter Lübcke oder der österreichischen Ärztin Dr. Kellermayr gehören mittlerweile zum guten
Ton. Mit der zweischneidigen Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz können zwar
weitere Beweismittel gesichert werden, allerdings darf der Verfassungsschurtz den Erfolg des
Verfahrens nicht gefährden. Wir fordern daher, dass sich der Verfassungsschutz zumindest
genauso zurückhaltend verhält, wie seinerzeit im zweiten NPD-
Verbotsverfahren.
Begründung
- Die Einleitung eines Verbotsverfahrens ist ein politischer Akt, da gemäß § 43 BVerfGG nur die Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung den Antrag stellen dürfen. Daher kann es auch Bestandteil innerparteilicher Willensbildung sein.
- Das zweite NPD Verbotsverfahren ist seinerzeit an der fehlenden Bedeutung der NPD gescheitert. Dieser Grund fällt bei der AfD weg, vielerorts (z.B.) bröckeln sogar die Schutzmauern und der Konsens der demokratischen Parteien, nicht mit der AfD zusammenzuarbeiten.
- Die AfD der parlamentarische Arm eines rechtsextremen und
rechtsterroristischen Netzwerks.
- Aufgrund der Masse der verfassungsfeindlichen Aktionen würde es den Rahmen eines Parteitagsantrags sprenge, jede einzelne aufzuzählen. Journalististinnen vor allem des öffentlich rechtlichen Rundfunks und zivilgesellschaftliche Gruppen wie Die Insider oder Volksverpetzer bieten einen guten Überblick.
- Die Ablehnung der AfD jedes der unten aufgeführten zentralen Grundprinzipien der FGDO, die das Bundesverfassungsgericht als elementar herausgestellt hat, ist gut dokumentiert und kann vor Gericht umfassend belegt werden:
„Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG
umfasst nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat
schlechthin unentbehrlich sind.
a) Ihren Ausgangspunkt findet die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Würde des
Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG). Die Garantie der Menschenwürde umfasst insbesondere die Wahrung
personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit.
b) Ferner ist das Demokratieprinzip konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung. Unverzichtbar für ein demokratisches System sind die
Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der
politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk
(Art. 20 Abs. 1 und 2 GG).
c) Für den Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind schließlich die im
Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 20 Abs. 3 GG) und
die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte bestimmend. Zugleich erfordert die
verfassungsrechtlich garantierte Freiheit des Einzelnen, dass die Anwendung physischer
Gewalt den gebundenen und gerichtlicher Kontrolle unterliegenden staatlichen Organen
vorbehalten ist.“
weitere Antragsteller*innen
- Leon Kuderer (KV Ortenau)
- Nico Paulus (KV Rastatt/Baden-Baden)
- Jochen Detscher (KV Stuttgart)
- Felix Hohmann (KV Harburg-Land)
- Tobias Schlechter (KV Mainz)
- Johannes Mihram (KV Berlin-Mitte)
- Benjamin Bauer (KV Karlsruhe)
- Philipp Lang (KV Stuttgart)
- David Hildebrandt (KV Nordsachsen)
- Felix Kraus (KV Sömmerda)
- Maximilian Kowol (KV Ostprignitz-Ruppin)
- Richard Schmolke (KV Dahme-Spreewald)
- Philipp Schmagold (KV Plön)
- Karim Janis Sylla Melchior (KV Dortmund)
- Ali Khademolhosseini (KV Erlangen-Stadt)
- Arebs Stettin (KV Wetterau)
- Peer Schwiders (KV Frankfurt-Oder)
- Renée-Maike Pfuderer (KV Stuttgart)
- Detlef Wilske (KV Berlin-Lichtenberg)
- Michael Jahn (KV Esslingen)
- Sabine Waldecker (KV Ortenau)
- Philipp Falk (KV Rastatt/Baden-Baden)
- Carl-Niklas Lempert (KV Ennepe-Ruhr)
- Pascal Leinert (KV Emmendingen)
- Benjamin Kaufmann (KV München)
- Eileen Haerting (KV Hamburg-Nord)
- Maximilian Bender (KV Main-Kinzig)
- Gerrit Prange (KV Potsdam)
- Daniel Eliasson (KV Berlin-Steglitz/Zehlendorf)
- Simon Gast (KV Osnabrück-Land)
- Paule Krumrey (KV Kiel)
- Thorge Babbe (KV Chemnitz)
- Jessica Kordouni (KV Kiel)
- Michel Willgerodt (KV Trier)
- Julian Mayer (KV Stuttgart)
- Birgit Kasper (KV Ortenau)
- Maximilian Friebe (KV Bielefeld)
- Paul-Philipp Neumann (KV Oberspreewald-Lausitz)
- Fabian Schwabbauer (KV Mannheim)
- Daniel Tiedtke (KV Leipzig)
- Andreas Spranger (KV Leipzig)
- Jonas Runge (KV Bielefeld)
- Timm Schulze (KV Bamberg-Stadt)
- Christian Schorr (KV Stuttgart)
- Eva Kuzu (KV Bonn)
- Elias Leikeb (KV Bamberg-Stadt)
- Karl-Heinz Trick (KV Ortenau)
- Juliane Fuchs (KV Bamberg-Stadt)
- Sylvia Dorn (KV Ortenau)
Kommentare
Jürgen Tille-Koch:
Tim Junge:
Eleonore Grabowski:
Wer die AfD wählt, müsste sich nach all den Jahren bewusst sein, was für eine Partei er*sie wählt und ist am Ende auch nicht besser.
Andreas Martin:
Das Argument "Björn Höcke darf öffentlich als Faschist bezeichnet werden" hat nichts mit der Frage zu tun, ob diese Partei verboten werden sollte, da das Gericht nicht über die Tatsache sondern nur über die Zulässigkeit dieser Meinungsäußerung zu befinden hatte. Die vielen verfassungsfeindlichen Verstöße der Parteimitglieder müssen natürlich verfolgt werden, aber der Schritt zu einem Verbot in Gänze finde ich zu drastisch und auch nicht zielführend, da die Überzeugung der Mitglieder und Wähler dadurch ja nicht verschwinden sondern sich eher noch radikalisieren würden.
Ich bin für einen demokratischen Wettbewerb, auch unter Einschluss von Parteien die gegen meine Wertvorstellungen verstoßen, solange die demokratische Grundordnung selbst dadurch nicht gefährdet ist. Der größte Erfolg wäre nicht ein Verbot, sondern dass die AFD bei den Wahlen immer unter 5% bleibt.
Klare Ablehnung.