Durch das Schiedsgerichtsverfahren BSchG 02/2023 nach mündlicher Verhandlung vom 25.05.2024 wurde dem Bundesvorstand aufgegeben, eine Lösung für das dem Streit zugrunde liegende Satzungsproblem vorzuschlagen: Anlässlich der
Entsendung von Delegierten zur Bundesversammlung besteht derzeit ein Spannungsfeld zwischen der Quotierung durch das Frauenstatut und der Teilhabe von Personen, die für offene Plätze kandidieren. Dieses Spannungsfeld ergibt sich, wenn einem Kreisverband aufgrund des in § 14 Abs. 1 Bundessatzung festgelegten Delegiertenschlüssels nur ein Platz zukommt (sog. „Grundmandat“) und dieser nach derzeitiger Anwendung des Frauenstatuts folglich mit einer Frau zu besetzen wäre.
Das Frauenstatut ist eine grundlegende Errungenschaft der Partei Bündnis 90/Die Grünen, das den feministischen Grundwerten Rechnung trägt und steht in engem Zusammenhang mit dem Bedürfnis einer Repräsentation gesellschaftlicher Mehrheiten. Vor diesem Hintergrund schlägt der Antrag eine „minimalinvasive“ – also möglichst geringfügige – Änderung der Statuten vor. Das Frauenstatut wird zu diesem Zweck nicht geändert, damit das Staut in seiner Strahlkraft nicht beschnitten wird. Der Antrag beschränkt sich lediglich auf den Anlass, der die Problematik aufwirft, namentlich die Bundesversammlung. Mit dem hier beantragten Vorschlag wird anlässlich einer Delegiertenwahl die Möglichkeit geschaffen, nach den Regelungen des Frauenstatus einen Frauenplatz zu öffnen.
Damit wir weiterhin ein Umfeld schaffen, in dem Frauen sich für Frauenplätze zur Wahl stellen und wir damit dem Ziel die gleichberechtigten Teilhabe von Frauen in der Politik Vorschub leisten, ist es geboten, die Öffnung eines Platzes auf jeweils eine Bundesversammlung zu begrenzen. Die Öffnung ist daher für die jeweils unmittelbar folgende („zwei konsekutive“) Versammlung unzulässig.
Der Antrag knüpft an § 14 der Bundessatzung und nicht am Frauenstatut an. Warum? Mit der hier vorgeschlagenen Regelung wird berücksichtigt, dass zahlreiche Satzungen der Gebietsverbände (LVe, KVe) das Frauenstatut „dynamisch“ in Bezug nehmen, also eine Änderung des Bundesfrauenstatuts auch unmittelbar eine andere Praxis auf der betreffenden Ebene nach sich zöge. Das wäre ein nicht intendierter Effekt, denn die Gebietsverbände können mit Blick auf die jeweils „eigenen“ Versammlungen entsprechend andere Regelungsoptionen wählen. Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Regelung systematisch in die Bundessatzung eingefügt