Dieser Änderungsantrag zu S-10 des BuVos enthält 2 präzisierende Änderungen.
Es wird genauer bezeichnet, welche Mandate freigegeben werden können und durch wen die Freigabe für alle Bewerber*innen erfolgt.
Schon aus Gründen der Rechtssicherheit sollte klar sein, dass die Öffnung der Wahl für alle 1-Personen-Delegierungen gilt.
Die Nachfrage in der Bundesgeschäftsstelle ergab, dass 80 Kreisverbände das Grundmandat erhalten, um nicht ohne Delegation dazustehen. Bei der Ermittlung der Delegiertenzahl liegen sie mit einem Quotienten von unter 0,5 bei null. Grundmandat heißt also 1 Mandat statt null.
Weitere 183 Kreisverbände haben eine ermittelte Delegiertenzahl von 1, d.h. ihr Quotient liegt bei 0,5 bis unter 1,5.
Diese 263 Kreisverbände dürfen jeweils 1 Mitglied delegieren und stehen somit vor derselben Problematik.
Da keine Gründe, sie unterschiedlich zu behandeln, ersichtlich sind, sollten beide Mandate (das Grundmandat und das berechnete Mandat) gleichwertig in die Neureglung aufgenommen werden.
Darüber hinaus ist der Verweis auf das Frauenstatut (Freigabe entsprechend § 1 Abs. 2 S. 3) unnötig und eher verwirrend, wird dort die Freigabe bei Wahllisten geregelt, während es hier um die BDK-Delegiertenwahl geht.
Es erscheint verständlicher und auch besser lesbar, direkt in die Satzung hineinzuschreiben, dass die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung über die Freigabe für alle Bewerber*innen entscheidet.
Der zweite Satz des S-10 bleibt in diesem Änderungsantrag unberührt, „Eine Freigabe für zwei konsekutive Wahlen ist ausgeschlossen.“