Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden |
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Tagesordnungspunkt: | V Verschiedenes |
Antragsteller*in: | Karl-Heinz Hage (KV Berlin-Steglitz/Zehlendorf) und 123 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 40%) |
Status: | Zurückgezogen (Neu: VR-06) |
Eingereicht: | 04.10.2024, 11:50 |
V-95: AfD-Verbot
Antragstext
Das vor 75 Jahren in Kraft getretene Grundgesetz mit seiner Verankerung von
Grundrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gilt es mit allen Kräften zu
verteidigen. Das Grundgesetz gibt uns aus der Erfahrung der Nazi-Diktatur heraus
die Mittel dafür. Es ist unsere Verantwortung, sie im Kampf gegen
Verfassungsfeinde auch zu nutzen.
Wir fordern deshalb erstens, ein AfD-Verbot unverzüglich transparent und
unterstützt durch externen Sachverstand, insbesondere zivilgesellschaftlicher
Initiativen, abschließend zu prüfen und eine Verbotsantrags-Begründung so
aufzubereiten, dass darüber von den Antragsberechtigten entschieden werden kann.
Und wir fordern zweitens Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung auf, auf
dieser Grundlage, gegebenenfalls gemeinsam, beim Bundesverfassungsgericht die
Entscheidung zu beantragen, dass die AfD verfassungswidrig ist.
Das vom Grundgesetz ermöglichte Parteiverbot ist ein entscheidendes Puzzlestück,
um unsere Demokratie zu bewahren. Uns ist bewusst, dass rechtsextremes
Gedankengut nicht auf Knopfdruck verschwindet. Es braucht ein Bündel von
Maßnahmen, die kurz-, mittel- und langfristig wirken. Neben einer resilienten
Zivilgesellschaft, guter Bildung und Prävention durch Demokratieförderung
braucht es weiterer Stärkung der Resilienz aller drei Staatsgewalten in Bund und
Ländern.
Begründung
Die Vorgänge bei der Konstituierung des Thüringer Landtagskönnen nicht ohne politische Konsequenz für die Partei AfD insgesamt, jedenfalls ihren Thüringer Landesverband bleiben; dazu kann hilfsweise auch ein Ausschluss von staatlicher Finanzierung gehören.
Verhalten und Äußerungen von AfD-Wahlbewerber*innen und Unterstützer*innen bei den Wahlen des Jahres 2024 in Bund, Ländern und Kommunen bieten aktuelle weitere konkrete Anhaltspunkte für ein über Aktivitäten Einzelner hinausgehendes aktiv-kämpferisches und planvolles darauf Ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Die Innen- und Justizressorts von Bund und Ländern sind in Lage, die Voraussetzungen für ein AfD-Verbot zu prüfen und dürfen das nicht weiter auf die lange Bank schieben. Zivilgesellschaftliche Initiativen können ihrerseits dazu konkret beitragen.
Drei AfD-Landesverbände, darunter der Thüringer, sind bereits von den Landesverfassungsschutzbehörden als erwiesen extremistische Bestrebung bewertet worden. Die Beschwerde der AfD gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidungen des OVG Münster zur Einstufung der AfD und der Jungen Alternative (JA) als Verdachtsfall rechtsextremistischer Bestrebung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz liegt erst seit Mitte September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht. Wird dort im Sinne des OVG Münster entschieden, könnte auch der Verfassungsschutzverbund (das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz) von ihm zusammengetragene weitere Erkenntnisse und Analysen im Sinne einer Bewertung der AfD als erwiesen extremistische Bestrebung veröffentlichen. Das wäre ggf. Material für die Begründung eines Verbotsantrages. Insbesondere könnten dazu zivilgesellschaftliche Initiativen beitragen, die Erkenntnisse über die AfD, Äußerungen und Verhalten ihrer Anhänger sowie von Funktionär*innen, Funktions- und Mandatsträger*innen aller Ebenen sammeln und auch in der Lage sind, einen Verbotsantrag zu prüfen und vorzubereiten.
Vorbereitung und dann Beantragung eines AfD-Verbotes ist kein Thema nur einer demokratischen Partei, sondern muss Anliegen aller demokratischen Parteien werden. Sollten sich zum Beispiel noch vor der BDK aus einer für den Bundestag öffentlich angekündigten parteiübergreifenden Gruppenantrags-Initiative von 50 Abgeordneten für ein AfD-Verbot über Debatten hinaus bereits mehrheitsfähige Entwicklungen ergeben, könnte dieser BDK-Antrag ggf. entsprechend modifiziert (aktualisiert) übernommen und beschlossen werden. Unsere Forderungen bleiben aber unbeschadet der genannten Initiative notwendig. Nichts tun und die AfD weiter beobachten ist keine zureichende Alternative.
Parteienfreiheit ist zentrales Element unserer Demokratie. Ein Parteiverbotsantrag muss deshalb mit großer Sorgfalt vorbereitet und begründet werden. Das Parteiverbot ist weder Ersatz für politische Auseinandersetzung noch ist es Mittel, unliebsame parteipolitische Konkurrenz loszuwerden, sondern dient allein dem Schutz unserer Verfassungsordnung.
Dieser Antrag sollte den BDK-Antrag V-17 ersetzen, der - bei allem großem Respekt und großer Wertschätzung für die Verfasser- und Unterstützer*innen und die Antragsbegründung – politisch wie operativ sowie hinsichtlich der zu adressierenden politischen Akteure nicht zureichend erscheint.