Veranstaltung: | 50. Bundesdelegiertenkonferenz Wiesbaden |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | S Satzung, Statute und Ordnungen (wird aufrgund der aktuellen politischen Lage nicht mehr behandelt) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 17.09.2024, 22:21 |
§ 5 Abs. 2 Vielfaltsstatut, Zusammensetzung Diversitätsrat
Satzungstext
§ 5 Abs. 2 Vielfatsstatut
(2) Dem Diversitätsrat gehören an:
1. zwei Delegierte pro Landesverband, davon in der Regel ein
Landesvorstandsmitglied und ein weiteres Mitglied. Die Wahl der Mitglieder aus
den Landesverbänden sowie ihrer Stellvertreter*innen regeln die Landesverbände.
Bei der Delegation ist die Repräsentanz der Vielfalt der Gesellschaft zu
beachten;
2. ein Mitglied des Bundesvorstands;
3. ein Mitglied der Bundestagsfraktion und ein Mitglied der Gruppe von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt
werden;
4. je ein*e Delegierte*r der Bundesarbeitsgemeinschaften Migration & Flucht,
Behindertenpolitik, Frauenpolitik, Arbeit, Soziales und Gesundheit sowie Bildung
und zwei Delegierte der Dachstruktur QueerGrün.
5. ein Mitglied der GRÜNEN JUGEND;
6. ein Mitglied der Grünen Alten
7. vier kooptierte Mitglieder;
8. ein*e Delegierte*r des (Empowerment-)Netzwerks Bunt-Grün;
9. die Vielfaltsreferent*innen aus Bund und Ländern als beratende Mitglieder.
Änderungsanträge
- S-09 (Diversitätsrat (dort beschlossen am: 13.05.2023), Eingereicht)