In § 14 der Satzung wird ein Quorum von 50 Mitgliedern für Anträge geregelt.
Allerdings bezieht sich § 14 der Satzung nur auf eigenständige Anträge, nicht auf Änderungsanträge, was schon aus der Einreichungsfrist von 6 Wochen vor der BDK hervorgeht, die für Änderungsanträge nicht gleichermaßen gelten kann. Die Frist ist in der Geschäftsordnung für Änderungsanträge auf 3 Wochen festgelegt.
Auch das Antragsquorum sollte für Änderungsanträge in der Geschäftsordnung abgemildert geregelt werden, da es für die Qualität der Programmarbeit wichtig ist, dass engagierte Mitglieder, die zur Verbesserung der Parteiprogramme und zur Klärung von Ungereimtheiten in deren Entwürfen Änderungsanträge erarbeiten, diese auch einreichen können.
Antragsteller*in: | Thomas Wolff (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) und 55 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 41%) |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 19.09.2024, 17:44 |