Nach § 14 Absatz 6 unserer Satzung ist eine außerordentliche Bundesversammlung u.a. einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder der Bundespartei oder ein Zehntel der Kreisverbände diese beantragt. Ein entsprechender Antrag müsste demnach aktuell von 44 (?) Kreisverbänden oder ca. 13.000 Mitgliedern unterstützt werden (Zahlen aus 2023).
Der KV Cloppenburg hatte im April 2023 angesichts der unbefriedigenden Ergebnisse des Koalitionsausschusses einen solchen Antrag gestellt (https://gruenlink.de/2p72), mit dem Ziel, eine dringliche Einberufung einer Bundesversammlung („Sonderparteitag“) nach § 14 Absatz 6 der Satzung zu erreichen. Der Bundesverband hatte diesen Antrag als satzungskonform anerkannt und im Grünen Netz freigeschaltet. Dort konnten Kreisverbände einen zustimmenden KMV-Beschluss hochladen und Mitglieder einen zweiten, gleichlautenden Antrag unterstützen.
Die für einen erfolgreichen Antrag erforderlichen Quoren wurden allerdings deutlich verfehlt. Die Ursachen sind sicher vielfältig. Ein entscheidender Grund: Unkenntnis über den Antrag. Da uns die Bundesgeschäftsstelle weder die E-Mail-Adressen der Mitglieder zur Verfügung stellte, noch die Mitglieder (und KV) selbst informierte, haben wir KV- und OV-Adressen auf Webseiten zusammengesucht – mit sehr eingeschränktem Erfolg. So konnten wir nur einen kleinen Teil der KV/OV über unseren Antrag informieren. Die einzelnen Mitglieder konnten wir nicht erreichen.
Wir haben aus mehreren Kreisverbänden erfahren, dass Geschäftsführungen und/oder Vorstände ihren Mitgliedern den Antrag nicht zur Kenntnis brachten. Insofern fand eine Debatte über unseren Antrag in den meisten KV nicht statt. Und die Mitglieder hatten aus Unkenntnis keine Möglichkeit, eine KMV zum Antrag einzufordern.
In unserem Grundsatzprogramm steht in der Präambel: "... unsere basisdemokratische Partei öffnet Zugänge." Das sollte die Richtschnur für unser Handeln sein. Daher sind wir der Ansicht, dass die Parteigliederungen und Mitglieder über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung grundsätzlich informiert werden sollten. Denn nur dann können sie ihre Rechte aus der Satzung auch in Anspruch nehmen. Eine vergleichbare Informationspflicht besteht übrigens auch bei Urabstimmungsinitiativen in der Bundessatzung (vergl. § 28 Absatz 6).
Zudem ist die Satzungsänderung auch im Sinne des Datenschutzes. So „[haben] Parteimitglieder [...] wegen der Chancengleichheit im innerparteilichen Wettbewerb bei Vorliegen eines berechtigten Interesses einen Anspruch auf Einsicht in die oder Übermittlung der Mitgliederliste“ (Dreier/Morlok, GG-Kommentar, Art. 21 Rn. 121). Die Satzungsänderung lässt hierfür die Notwendigkeit bei Anträgen auf Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung entfallen.
Eine Satzungsbestimmung, die zwar die Einberufung einer BDK durch ein Quorum von Mitgliedern bzw. Kreisverbänden vorsieht, in der Praxis aber nicht angewendet werden kann, ist überflüssig.
Mit unserem Antrag möchten wir erreichen, dass die demokratischen Beteiligungsrechte der Kreisverbände und Mitglieder im Falle eines Antrags nach § 14 Absatz 6 unserer Satzung (Einberufung einer Bundesversammlung) auch tatsächlich wahrgenommen werden können.
