2/3 Mehrheit für jede Satzungsänderung!
Für Satzungsänderungen im Rahmen einer Urabstimmung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich, es gilt eine Beschlussfähigkeit von 50 % der Stimmberechtigten.
Antrag in einfacher Sprache:
Wir möchten, dass für die Änderung unserer Satzung die gleichen Regeln gelten. Die Änderung kann auf einem Bundesparteitag und durch eine Urabstimmung erfolgen.
Begründung:
Da eine Satzungsänderung die fundamentalen Rechte aller Mitglieder und Organe berührt, muss die Hürde für ihre Änderung grundsätzlich höher sein als bei anderen inhaltlichen Abstimmungen. Das Instrument der Urabstimmung darf nie wieder als Abkürzung oder Erleichterung genutzt werden, um strukturelle Reformen am Bundesparteitag vorbei mit geringeren Mehrheiten zu beschließen.
Die Satzung ist das Grundgesetz einer Partei. Auf staatlicher Ebene erfordern Verfassungsänderungen im Bundestag und Bundesrat grundsätzlich eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG). Dies soll verhindern, dass eine knappe, tagesaktuelle, einfache Mehrheit grundlegende Spielregeln der Demokratie zu ihren Gunsten verändert. Da Parteien nach Art. 21 GG an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken und ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss, sollte dieser hohe Schutzmaßstab für das „Partei-Verfassungsrecht“ unabhängig vom gewählten Abstimmungsverfahren, also entweder Bundesparteitag oder Urabstimmung, gelten.
Gilt für eine Urabstimmung ein geringeres Quorum als für den Bundesparteitag, entsteht ein Fehlanreiz: Der Bundesvorstand könnte bewusst den Weg der Urabstimmung wählen, um strittige Satzungsänderungen mit geringeren Hürden durchzusetzen. Das hebelt den vom Parteiengesetz intendierten Schutzcharakter der Zweidrittelmehrheit aus. Für denselben Regelungsgegenstand, hier unsere Satzung, muss aus Gründen der Rechtseinheit und Normenklarheit stets dieselbe demokratische Legitimation erforderlich sein.
Qualifizierte Mehrheiten wie die Zweidrittelmehrheit dienen dem Schutz von Minderheiten und Strömungen innerhalb unserer Partei. Sie zwingen die Antragsteller*innen dazu, Kompromisse zu schließen und einen breiten Konsens zu suchen. Wenn eine einfache Mehrheit in einer Urabstimmung ausreicht, um fundamentale Strukturen der Partei zu verändern, besteht die Gefahr, dass eine knappe Mehrheit die Minderheit überstimmt. Dies widerspricht dem grünen Selbstverständnis von Konsens und Vielfalt und kann zu unnötiger Uneinigkeit innerhalb unserer Partei führen.
