| Veranstaltung: | 52. Bundesdelegiertenkonferenz Berlin |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | O TOP 02 - Verantwortung übernehmen, Orientierung geben, Vertrauen gewinnen |
| Antragsteller*in: | Thomas Wolff (KV Berlin-Charlottenburg/Wilmersdorf) und 96 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 47%) |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 06.10.2026, 17:18 |
O-02: Qualifizierte Vermögensteuer
Antragstext
In den Jahren seit ca. 1990 ist die „Schere zwischen Arm und Reich“ stark
angewachsen, wobei leistungslose und oft unversteuerte Gewinne daran einen
Hauptanteil haben. Um diese Entwicklung nicht nur aufzuhalten, sondern auch
zeitnah zu korrigieren, ist die Erhebung einer Vermögensteuer unerlässlich, da
die Erbschaftsteuer naturgemäß nur nachgelagert wirkt.
Da eine wachsende Zahl „kleiner Millionäre“ auch den Preisauftrieb am
Immobilienmarkt fördert und somit die Chancen der Mittelschicht auf
Vermögensbildung gefährdet, ist auch die „Zucman-Tax“ mit einem Freibetrag von
100 Mio € oder modifiziert 20 Mio € nicht ausreichend, um gesellschaftliche
Fairness in der Vermögenspolitik wiederherzustellen, sondern ein Freibetrag
sollte sich an einem Wohlstandsicherungsniveau von z.B. 2-3 Mio € orientieren.
Wie bei der Erbschaftsteuer soll durch die Besteuerung nicht die Substanz von
Betrieben gefährdet werden, zum Beispiel durch eine Verschonung, solange das
Vermögen im Betrieb produktiv verbleibt und Arbeitsplätze sichert. Nicht
akzeptabel, da nicht nachvollziehbar, ist hingegen eine endgültige
Steuerbefreiung z.B. nach einer Haltefrist im Erbfall.
Der Einwand einer komplizierten nachträglichen Erhebung ist der hierdurch
erreichbaren Fairness und Akzeptanz nachrangig − Vermögenden ist durchaus
zumutbar, eine plausible Bilanz zu erstellen, und auch im derzeitigen
Vermögensrecht gibt es solche nachträglichen Bewertungen, z.B. bei der
Zugewinngemeinschaft.
Einfache Sprache
Wir brauchen wieder eine Vermögensteuer, um soziale Chancen fairer zu verteilen,
auch auf dem Wohnungsmarkt. Sie soll aber einfacher und auch gerechter gestaltet
sein als die frühere Vermögensteuer. Dadurch wird so ein Konzept vielleicht auch
eher akzeptiert.
Begründung
Die Begründung für die Wiedereinführung einer Vermögensteuer ergibt sich aus Absätzen 2 und 3. Die Begründung für die Neugestaltung ergibt sich aus Absatz 4.
