Dieser Änderungsantrag verbindet Umweltschutz mit Wirtschaftsunterstützung. Recycling ist
erst dann vollständig, wenn aus einem aufbereiteten Material wieder ein
verlässlich handelbarer Rohstoff wird.
§ 5 KrWG ermöglicht bereits, Anforderungen an Ausgangsmaterialien, Aufbereitung,
Schadstoffgehalte, Qualitätssicherung und Produktqualität festzulegen. Diese
Möglichkeit wird bislang jedoch nicht systematisch genutzt. Fehlende oder
unterschiedliche Kriterien erschweren Investitionen und können Sekundärrohstoffe
gegenüber Primärrohstoffen benachteiligen.
Deshalb braucht es ein einfaches Prinzip:
Gleiche Umwelt- und Produktstandards, aber einmal erfüllt, müssen Recyclingmaterialien rechtssicher als Rohstoffe gelten.
