Grundgesetz 14 (2) GG:
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Gemeinschaft dienen.
Bayerische Verfassung Art. 161:
(2) Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.
