| Veranstaltung: | Außerordentliche Bundesdelegiertenkonferenz |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | S Satzung |
| Antragsteller*in: | Horst Schiermeyer (Görlitz KV) und 1 weitere Antragsteller*in (Frauenanteil: 0%) |
| Status: | Antragsteller*innen sammeln (Berechtigung: Eingeloggte) |
| Angelegt: | 11.12.2017, 23:45 |
Neufassung § 15 Absatz 4
Antragstext
§ 15 Absatz 4 der Satzung des Bundesverbandes erhält folgende Fassung (Änderungen gegenüber
der bestehenden Fassung unterstrichen):
"Im Bundesvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete sein.
Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im Bundestag, in einem
Landtag, im Europäischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung, einer
Landesregierung oder der Europäischen Kommission sein. Wer eines der in Satz 2 genannten
Ämter oder Mandate inne hat, kann von der Bundesversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten zur Wahl zugelassen werden. Er/sie scheidet aus
dem Bundesvorstand nach Ablauf von einem Jahr wieder aus, falls er/sie das Amt oder Mandat
bis dahin nicht abgegeben hat."
Begründung
Die bestehende Fassung des § 15 Absatz 4 stellt einen Kompromiss dar zwischen alten basisdemokratischen Grundsätzen wie der Trennung von Amt und Mandat, die eine zu starke Machthäufung bei einzelnen Personen verhindern soll, und praktischen Erfordernissen der Parteipolitik. Die Regelung hat sich im Großen und Ganzen bewährt und soll daher im Grundsatz nicht angetastet werden.
Die Regelung schränkt allerdings die Kandidat*innensuche ein. Wer eines der ausgeschlossenen Ämter bzw. Mandate inne hat, kann mitunter aus rechtlichen oder politischen Gründen dieses nicht von heute auf morgen aufgeben, um Mitglied des Bundesvorstandes zu werden. Ausnahmsweise soll daher für diesen Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt werden zu kandidieren, wenn die Bundesversammlung dies mit 2/3-Mehrheit zulässt. Die Erwartung ist dann, dass der/die Gewählte innerhalb der folgenden Monate sein anderes Amt bzw. Mandat aufgibt. Ist dies nicht der Fall, scheidet der/die Gewählte nach einem Jahr automatisch wieder aus dem Bundesvorstand aus.
Diese Formulierung ist eindeutiger als die Formulierung im Antrag des KV Vorpommern-Rügen und stellt den Ausnahmecharakter einer solchen Übergangsregelung deutlicher heraus.
weitere Antragsteller*innen
- Gerhard Klünder (Warendorf KV)

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