In § 158 sowie § 1683 I StPO sollte eine Dokumentations- und Ermittungspflicht der Strafverfolgungsbehörden explizit auch auf die (vorurteilsmotivierte) Tatmotivation erstreckt werden. Ohne eine entsprechende Pflicht läuft u.a. die in dieser Legislatur durch unsere Bundesregierung ergänzte Liste der strafverschärfenden Vorurteilsmotive ins Leere, wenn diese nicht verpflichtend zu dokumentieren sind. Im Zusammenhang mit der entsprechenden Dokumentationspflicht wird sichergestellt, dass die Motive tatsächlich ermittel werden und es zu keinem Wissensverlust von der Polizei zur Staatsanwaltschaft führt bzw. ggf. überhaupt vor den fachlich richtigen Gerichten anzuklagen. Des Weiteren ist eine entsprechenden Anpassung eine Empfehlung eines Arbeitskreises beim BMI zur Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt. Ferner ist es kriminalistisch relevant, dass die Tatmotivation ergründet wird, um eine präsise Erfassung und akkurate Lagebilder sicherzustellen, Präventionsmaßnahmen zu verbessern und den Betroffenen den Zugang zu Opferschutzmaßnahmen zu verbessern.
Antrag: | Frieden in Freiheit sichern – innen und außen |
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Antragsteller*in: | Jasper Robeck (KV Erfurt) und 49 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 34%) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.01.2025, 11:49 |