Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Verbot der Unterwerfung von Folter, was auch auf Abschiebungen zu übertragen ist, ist hier nachzulesen: https://dejure.org/gesetze/MRK/3.html
Das Verbindungskriterium ergibt sich aus Art. 59, Abs. 5, Buchstabe b) der zuletzt beschlossenen Asylverfahrens-Verordnung der EU und besagt, dass Asylsuchende nur in Länder abgeschoben werden dürfen, zu denen sie einen Bezug haben. Abschiebungen in Länder, in denen die Asylsuchenden nie waren, wie es z.B. beim sog. "Ruanda-Modell" der Fall wäre, sind damit ausgeschlossen. Siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401348