Der Einsatz von Software zur biometrischen Gesichtserkennung ist sowohl in der Videoüberwachung als auch in der nachträglichen Verwendung zur Fahndung abzulehnen. In beiden Anwendungsfällen wird massiv in die Grundrechte unzähliger (überwiegend unbeteiligter) Personen eingegriffen. An einen derart massiven Eingriff müssen höchste rechtliche Anforderungen der Verhältnismäßigkeit gestellt werden. Angesichts der immer noch viel zu hohen Fehlerquote dieser Systeme erfüllen solche Maßnahmen weder das Kriterium der Geeignetheit noch jenes der Angemessenheit und tragen auch nicht zu einer effektiven Polizeiarbeit bei.
Insbesondere Menschen mit Rassismus- oder anderen Diskriminierungserfahrungen sind von einer hohen Fehlerquote betroffen. Die technischen Systeme reproduzieren und verstärken hier die gesellschaftlichen Diskriminierungsmuster.
Der Einsatz solcher Technologien kann daneben zu erheblichen Abschreckungseffekten bei der Ausübung von Grundrechten, wie etwa der Versammlungs- oder Meinungsfreiheit führen. Gerade jetzt brauchen wir aber eine lebendige und mutige Zivilgesellschaft.
Daneben entstehen ein hohes Missbrauchspotenzial sowie Sicherheitsrisiko. Biometrische Daten werden oft zur Authentifizierung genutzt, sind anders als PINS oder Passwörter aber nicht veränderbar. Gelangen Datenbanken mit biometrischen Daten in die falschen Hände, kann das erhebliche Konsequenzen für alle betroffenen Menschen haben.
Hinzu kommt, dass es bei einer Einführung dieser Technologien für schwerste Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dabeibleiben würde, dass sie nur bei schwersten Straftaten eingesetzt werden. Warnendes Beispiel ist hier die Telekommunikationsüberwachung, sie wird inzwischen am häufigsten aufgrund von Drogen-Delikten eingesetzt.