Für schwere Fälle der Steuerhinterziehung gibt es anders als für Sozialbetrug keinen Verbrechenstatbestand. Das führt zu einer im Vergleich laxen Verfolgungspraxis von Steuerhinterziehung. Dieses Gerechtigkeitsdefizit muss beendet werden.
Sozialbetrug:
- jährlicher Schaden von ca. 350 Millionen Euro (Quelle: Bürgerbewegung Finanzwende)
- Verbrechenstatbestand nach § 263 StGB: bei schweren Fällen keine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO möglich, Mindeststrafe
- in der Praxis oft höhere Strafen im Vergleich zu Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung:
- jährlicher Schaden von über 100 Milliarden Euro (Quelle: Bürgerbewegung Finanzwende)
- kein Verbrechenstatbestand (§ 370 AO): auch bei schweren Fällen Einstellung nach §§153, 153a StPO möglich, keine Mindeststrafe
- in der Praxis oft vergleichsweise milde Strafen vor Gericht (Einstellung gegen Geldbuße)
In der Folge entstehen enorme Schäden für den Staatshaushalt, Wettbewerbsnachteile für ehrliche Bürger:innen und Unternehmen sowie ein Vertrauensverlust in den Rechtsstaat.
Organisationen wie die Bürgerbewegung Finanzwende fordern darum, diese Ungleichbehandlung aufzuheben und auch für Steuerhinterziehung einen Verbrechenstatbestand zu schaffen. Bei schweren Fällen werden damit Möglichkeiten für Deals eingeschränkt, Fälle müssten stärker verfolgt und dafür mehr Personal eingestellt werden. Eine stärkere Verfolgungspraxis ist aus Gerechtigkeitsgründen geboten und für einen handlungsfähigen Staat notwendig.