Das entspricht vollständig den Festlegungen unseres Grundsatzprogramms, siehe https://cms.gruene.de/uploads/assets/20200125_Grundsatzprogramm.pdf, dort die Absätze 394 und 395, und zitiert die entsprechenden beiden Sätze nahezu wörtlich, wie bereits das Bundestagswahlprogramm 2021 ( https://cms.gruene.de/uploads/assets/Wahlprogramm_DIE_GRUENEN_Bundestagswahl_2021.pdf , dort S. 252). Die Notwendigkeit, hier genau zu formulieren und dabei auch das grundsätzlich Abgelehnte ausdrücklich zu benennen, war nicht nur 2020 und 2021 unumstritten, sie ist auch diesmal evident und das sogar noch schärfer und dringender.
Zu den wichtigsten und schwierigsten Aufgaben deutscher und europäischer Aussenpolitik wird in den nächsten vier Jahren notgedrungen auch die Donald-Trump-Bändigung gehören. Für alle, die sich das so kurz vor Weihnachten nicht abspeichern mochten: Donald Trump wünschte sich die Einverleibung Kanadas als 51. Staat der USA (18.12., https://truthsocial.com/@realDonaldTrump/posts/113672861551554010 ), Grönlands (22. 12., https://www.nbcnews.com/politics/donald-trump/trump-says-ownership-greenland-absolute-necessity-rcna185197 ) und des Panamakanals (22.12., https://apnews.com/article/trump-panama-canal-turning-point-unity-97cba0d41f043dd9f156dc8355ee3f44 ). Das sollte nicht nur als grobe, geschmacklose Witze gesehen werden, der Mann ist weder gutmütig noch harmlos. Es ist ein weiteres Indiz für die Prognose, welche Art von "Unternehmungen" Trump und sein Anhang tatsächlich angehen könnten, sobald sie im Amt und an der Macht sind - und: wofür sie dann unter denjenigen Staaten, die Schutz durch die USA benötigen, Hinnahme, Hingabe und Hilfstruppen einfordern könnten.
Anders als noch 2003 - wo Grüne sich erfolgreich einer deutschen Teilnahme an George W. Bushs völkerrechtswidrigen Irakkrieg widersetzten - kann das Fehlen staatsmännischen Weitblicks und sittlicher Hemmungen in der kommenden US-Administration sehr bald zu sehr massiven Nötigungsversuchen gegenüber den europäischen Verbündeten führen; Trump kann (u.a.) versuchen, Nato-Mitgliedsstaaten zur Teilnahme an US-geführten, völkerrechtswidrigen "Präventiv"-Kriegen im Fernen und im Nahen Osten zu nötigen.
Es liegt ohnehin im vitalen Interesse der europäischen Staaten, ihre eigene Verteidigungsfähigkeit so zu steigern, dass sie in fünf bis sieben Jahren auch einem massiven konventionellen Angriff Russlands gewachsen wären, und Putin dies dann gar nicht erst versucht. Aber nun müssen wir hinzufügen: einem russischen Angriff selbst dann gewachsen wären, wenn die Trump-USA ihren europäischen Verbündeten dann den militärischen Beistand zu einem großen Teil oder ganz versagen würden.
In dieser Lage müssen die europäischen Staaten Druckfestigkeit aufbauen. Dazu gehört erstens eine umfassende Nachrüstung, Die sollten europäische Staaten möglichst zügig durchführen und so weit, dass sie den - auch aus ökonomischen Gründen leider erwartbaren - Nötigungsversuchen Trumps standhalten können. Aber zur schnellen, umfassenden Nachrüstung muss etwas zweites hinzu kommen: eine klare, feste Rechtsposition, von der aus die Bundesrepublik und ihre Nachbarländer Trump die völkerrechtlichen Grenzen seiner "America first!"-Politik aufzeigen können. Integraler Bestandteil ist die Erklärung, wofür europäische Soldat*innen, darunter die Angehörigen der Bundeswehr, da sind und bereit stehen, und wofür eben nicht.
Da wäre es ausgesprochen leichtsinnig, wenn wir in unserem eigenen Programm dazu unbestimmt-matschig-weiche Aussagen machen würden. Ganz im Gegenteil, hier sollten wir mit derselben Umsicht und Genauigkeit wie im Grundsatzprogramm und im Bundestagswahlprogramm von 2021 formulieren. Die Bundesrepublik hat verfassungsgemäß und völkerrechtskonform völlig ausreichende Handlungsfreiheit für jeden politisch überhaupt sinnvollen bewaffneten Bundeswehreinsatz im Ausland. Dies zeigt schon das Lesen von zwei wichtigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zu bewaffneten Auslandseinsätzen: Urteil vom 3. Juli 2007, 2 BvE 2/07, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/07/es20070703_2bve000207.html , dort besonders Rn 52 - 59 zur Teilnahme an ISAF im NATO-Rahmen, und der Beschluss vom 17. September 2019, 2 BvE 2/16 , https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/09/es20190917_2bve000216.html , besonders Rn 50 - 54 - da ging es um die Hilfe für die Selbstverteidigung des Irak in Übereinstimmung mit Artikel 51 der VN-Charta gegen den IS, auch auf syrischem Territorium. Das Grundgesetz eröffnet also einen hinreichend weiten Rahmen zur Friedenswahrung mit militärischen Mitteln.
Für ihre auf der Einhaltung und Verwirklichung der Charta der Vereinten Nationen bestehende Rechtsposition kann die Bundesrepublik breite Mehrheiten in der EU und unter den VN-Mitgliedstaaten weltweit gewinnen und sollte das im Konfliktfall auch wirklich tun. Friedenserzwingende Kampfeinsätze sind immer legitim, wenn es um Landes- und Bündnisverteidigung (dazu die Zeilen 1163-69 des Leitantrags direkt vorher) geht, und ebenfalls, wenn es um militärischen Beistand für einen anderen Staat geht, der sein Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 der VN-Charta ausübt. Aber jenseits davon sollen solche Bundeswehr-Kampfeinsätze nach grünem Willen ausschliesslich aufgrund und im Rahmen eines Beschlusses des Sicherheitsrates und bei dessen Veto-Blockade des Beschlusses einer Zweidrittelmehrheit in der Generalversammlung stattfinden. - Dagegen wäre eine "Selbstmandatierung" einer "Trump plus Willige"-Koalition eindeutig illegitim, völkerrechtswidrig und damit auch grundgesetzwidrig. Sie könnte buchstäblich und weltpolitisch "verheerende" Folgen haben und dem ohnehin angeschlagenen Ansehen und Einfluss "des Westens" weitere schwere Schäden zufügen. - Weitere Begründung mündlich.