Teil 1:
Wie eingangs formuliert wird, ist die Bundeswehr "ein Grundpfeiler unserer Wehrhaftigkeit” und es “geht wieder darum, unseren Frieden und unsere Sicherheit im äußersten Notfall auch militärisch verteidigen und potenzielle Aggressoren wirksam abzuschrecken und von Angriffen abzuhalten.”
Dabei ist es eine Selbstverständlichkeit, dass bewaffnete Einsätze der Bundeswehr im Ausland immer im Einklang mit dem Völkerrecht, dem Grundgesetz und den gesetzlichen Vorgaben stehen müssen.
Gleichzeitig haben sich die sicherheitspolitischen Voraussetzungen und auch in Änsätzen bereits die Mandatierungspraxis geändert und wir haben bereits erlebt, dass der Verfassungsrahmen angesichts der Wirklichkeit zunehmend kreativ ausgelegt wird (Art. 24 Abs. 2 GG - Einsatz in Erbil/Irak). Sprich, auch zukünftig werden wir Situationen ohne VNSR Mandat vorfinden (RUS/CHN Blockade, vielleicht gar USA), so dass der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab für Auslandseinsätze der Bundeswehr nach Art. 24 praktisch verloren geht bzw. sich vielmehr im völkerrechtlichen Prüfungsmaßstab auflöst (Einsatz nach Art. 87a Abs. 2 GG - Verteidigung/auf Einladung). Die Urteilssprechungen des BVerfG deuten dabei darauf hin, dass demnach ein Auslandseinsatz immer dann verfassungsmäßig ist, wenn er völkerrechtsmäßig ist. Dabei bleibt die politische Entscheidungshoheit, sich wie im Fall vom Irak-Krieg nicht zu beteiligen, unberührt.
Neben internationalen Friedenseinsätzen sollten wir uns daher in unserer Handlungsfähigkeit nicht einengen und die kollektive Verteidigung entsprechend einschließen. Dabei bleibt klar, dass Einsätze (mit ggf. Ausnahme von Evakuiierungsoperationen) multilateral und damit gemeinsam erfolgen müssen – auch außerhalb dessen, was allgemein unter einem Bündniss verstanden wird.
Beispiele wären die militärische Unterstützung Ukraine, militärische Unterstützung Israels bei der Abwehr weiterer Angriffe (z.B. aus Jordanien heraus), Einsätze in Afrika gegen russische Interessen, Einsatz im Indo-Pazifik gegen die Interessen von China.
Teil 2:
In diesem Absatz wird der wachsende Bedarf an Internationalem Krisenmanagement angesprochen. Angesichts des größten, teuersten, opferreichsten und letztlich strategisch gescheiterten Afghanistaneinsatzes beauftragte der Bundestag erstmalig eine umfassende Einsatzauswertung, die in Lehren und Empfehlungen für künftige vernetzte Kriseneinsätze mündete. Diese werden am 27. Januar 2025 der Öffentlichkeit vorgestellt. Damit dieser lange überfällige, aber geradezu historische Fortschritt an institutionellem Lernen nicht in Schubladen verschwindet, sondern bestmöglich genutzt wird, ist dieser Hinweis (als Platzhalter) dringend notwendig.