Der aktuelle Entwurf lässt eine klare Trennung der föderalen Zuständigkeiten vermissen. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird durch die Länder im Rahmen ihrer Rundfunkhoheit geregelt, nicht durch den Bund. Diese Zuständigkeit muss im Programmtext deutlicher hervorgehoben werden. Deklaratorisches sollten wir daher möglichst minimieren im ersten Satz und den dafür klar und deutlich.
Dort, wo der Bund Gestaltungsspielraum besitzt – etwa indirekt über Infrastruktur- oder Journalismusförderung –, sollte er diesen aktiv nutzen, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu stärken, aber auch die Privaten (ÄA folgt noch).
Zusätzlich kann der Bund als Träger vieler Sozialleistungen mit den Ländern darauf hinwirken, die Befreiungstatbestände abzuschaffen, sofern die betroffenen Leistungen entsprechend um den Rundfunkbeitrag erhöht werden. Das sorgt für eine gerechtere Lastenverteilung, entlastet Beitragszahler*innen und wahrt gleichzeitig die Staatsferne der Rundfunkfinanzierung. Dieser Ansatz wurde bereits von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) in ihrem Sondergutachten empfohlen. Laut KEF-Sonderbericht („Sonderbericht der KEF zu finanziellen Auswirkungen möglicher Ansätze zur Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, 27. September 2024, Seite 72, abrufbar unter https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/ReformStV/KEF-Sonderbericht_zu_finanziellen_Auswirkungen_moeglicher_Ansaetze_zur_Reform_des_oe-r._Rundfunks_final.pdf) könnten durch die Abschaffung der Befreiungstatbestände deutliche Entlastungen für Beitragszahler*innen erzielt werden.
Die Umsetzung dieses Vorschlags würde nicht nur zur finanziellen Stabilität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beitragen, sondern auch die hitzige öffentliche Debatte um Beitragserhöhungen und Finanzierungslücken entschärfen.