Sichere Herkunftsstaaten sind definiert als Länder, in denen keine systematische politische Verfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen existiert. Diese Einstufung erschwert die Anerkennung von Asylbewerbern aus diesen Staaten betrechtlich. Nach § 29a AsylG sind solche Anträge grundsätzlich als "offensichtlich unbegründet" abzulehnen. Bereits im Jahr 1996 hat das Bundesverfassungsgericht zum Art. 16a GG, der die Grundlage für die Definition "sicherer Herkunftsstaaten" bildet, Folgendes geurteilt: "Für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat muß Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen bestehen." Im Widerspruch dazu sind derzeit Länder wie Senegal und Ghana als sichere Herkunftsstaaten eingestuft, in denen bspw. Homosexualität strafbar ist. Auch in anderen so eingestuften Ländern wie bspw. Georgien ist quuers Leben zunehmend von Strafverfolgung bedroht. Dies widerspricht der Idee sicherer Herkunftsstaaten und der grünen Programmatik, Menschenrechte und insbesondere auch die Rechte queerer Menschen weltweit zu schützen.
Antrag: | Frieden in Freiheit sichern – innen und außen |
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Antragsteller*in: | BAG Schwulenpolitik & BAG Lesbenpolitik (dort beschlossen am: 04.01.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 07.01.2025, 14:31 |