Die gegenwärtige Ausgestaltung des § 177 StGB erfüllt die völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht. Tatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB erfassen einige Fallkonstellationen nicht, die von der Pönalisierungspflicht nach Art. 36 IK umfasst sind.
Antrag: | Frieden in Freiheit sichern – innen und außen |
---|---|
Antragsteller*in: | BAG Demokratie & Recht (dort beschlossen am: 07.01.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 08.01.2025, 08:17 |