Derzeit findet eine nicht mehr nur akademische Diskussion statt, welche Rechtsnatur Daten haben sollen. Dahinter steht das Interesse insbesondere von Industrieunternehmen, automatisch erzeugte Daten, auch personenbezogene Daten iSd BDSG, als Eigentum anzuerkennen. Das Verkehrsministerium hat sich bereits klar zugunster dieser ursprünglich von Autoherstellern kommenden Forderung positioniert und fordert die Einführung von Dateneigentum. Dieses Eigentum solle den Herstellern der Geräte zustehen, die die Daten erzeugen. Das Ziel ist damit klar: nur die Hersteller von Geräten wollen die Daten nutzen können, die Nutzer*innen oder Konkurrenten sollen keine Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten haben.
Aber auch wenn man das Eigentum an Daten den Nutzer*innen der Geräte per Gesetz zuweisen würde, die die Daten erzeugen, wäre die Situation nicht viel besser. Damit gäbe es die Möglichkeit, dass die Hersteller sich die Daten übereignen lassen oder scheinbare Preisnachlässe für die Überlassung der Daten gewähren. Der Effekt wäre im wesentlichen der gleiche wie die Zuweisung zum Hersteller der Geräte.
Die Rechtsordnung muss allerdings gewährleisten, dass in Übereinstimmung mit der Datenschutzgrundverordnung eine vollkommene Portabilität der Daten möglich sein muss. Dies muss nicht nur technisch abgesichert werden, sondern auch rechtlich. Eine vollständige Datenportabilität wäre allerdings mit dem Konzept des Eigentums an Daten nur schwer vorstellbar.
Im Übrigen passt das exkludierende Konzept des Eigentums nicht zu Daten. Diese können anders als nur einmal vorkommende Sachen nicht nur von einer nutzungsberechtigten Person gleichzeitig genutzt werden. Anders als bei Sachen gibt es keinen Grund, Daten exklusiv einer Person zuzuweisen.
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