Geräte, die bei der Benutzung automatisch und umfassend Daten von Sensoren sowie GPS-Daten speichern sind geeignet, ein umfassendes Bild von den Tätigkeiten einer Person zu liefern und so Aufschlüsse über den besonders geschützten Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung zu geben. Dieser soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts frei bleiben von einer Ausforschung in Strafverfahren.
Die von den informationstechnischen Geräten aufgezeichneten Daten umfassen nicht nur Daten wie den Aufenthaltsort, sondern auch je nach Gerät Daten über den Aufenthaltsort, Tätigkeiten in der Wohnung, Herzschlag, Schweissproduktion oder über Beschleunigung von Körperteilen. Hirnströme können auch ausgelesen und analysiert werden.
Aus diesen Daten lässt sich mit einiger Sicherheit inzwischen analysieren, was eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt getan hat. Die Analysemethoden sind inzwischen so genau, dass beispielsweise die Daten der Beschleunigungssensoren, wie sie unter anderem in Fitnesstrackern und Smartphones verwendet werden, es erlauben festzustellen, welche Tätigkeit ein Mensch genau ausgeführt hat. Da gleichzeitig die Uhrzeit und weitere Daten gespeichert werden, ist eine ziemlich lückenlose (Selbst-)Überwachung möglich. Dies gilt auch für die Daten, die „smarte“ Strom- und Wasserzähler aufzeichnen.
Medizinische Implantate und Prothesen können ebenfalls über notwendige Sensoren die für ihre Funktion notwendigen Daten speichern. Das kann beispielsweise den Herzschlag, die Durchblutung oder auch die Umgebungslautstärke sein. Die Möglichkeiten der Speicherung und Auswertung von Daten in der Zukunft sind bei sinkenden Kosten, zunehmender Miniaturisierung und steigender Rechenleistung ziemlich unbegrenzt.
Bisher umfasst der Schutz vor einer Selbstbelastung nur Aussagen sowie, mit Ausnahmen, Aufzeichnungen, die der Intimsphäre zuzurechnen sind wie beispielsweise Tagebücher. Inzwischen gibt es aber weit mehr Gegenstände, die von Menschen eingesetzt werden und Daten weitaus umfassender speichern, ohne dass den Nutzerinnen im einzelnen bewusst ist, welche Daten gespeichert werden und welche Schlüsse sich aus diesen Daten ziehen lassen. Derartige Daten werden anders als Tagebucheinträge unabhängig davon gespeichert, ob Nutzer*innen das wollen oder nicht. Beispielsweise ermöglicht das Auslesen von Hirnströmen die emotionale Lage von Menschen zu erkennen. Es ist möglich, zu erkennen, was ein Mensch gedacht hat oder welche Emotionen er verspürt hat.
Der Eingriff in den Bereich der privaten Lebensgestaltung ist damit noch deutlich intensiver als er bei der Auswertung von Tagebüchern oder anderen Aufzeichnungen ist, weil Nutzer*innen keine Kontrolle darüber haben, ob Daten gespeichert werden, welche Daten gespeichert werden und welche Rückschlüsse aus den Daten gezogen werden. Noch intensiver ist der Eingriff bei medizinischen und anderen Implantaten, bei denen Nutzer*innen nicht einmal entscheiden können, ob sie die Implantate und Prothesen permanent nutzen wollen.
Wir sprechen uns dafür aus, dass gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der besonders geschützte Bereich der privaten Lebensgestaltung auch geschützt wird, indem automatisch generierte Daten informationstechnischer Geräte vor einer Verwendung in Strafverfahren geschützt werden.
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