Änderungen von D-02 zu D-02NEU
Ursprüngliche Version: | D-02 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 29.04.2020, 17:23 |
Neue Version: | D-02NEU |
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Status: | Beschluss (vorläufig) |
Eingereicht: | 02.05.2020, 17:43 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 1 bis 13:
Wir sind in einer ernsten Situation der Pandemiebekämpfung, in der schnelles undund entschiedenes Handeln wichtig ist. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung hathat oberste Priorität.
Dennoch – und das ist in diesen Zeiten vielleicht noch wichtiger als sonst –– gelten rechtsstaatliche Grundsätze, gelten Grund- und Menschenrechte. SieSie schützen in Anerkennung der Menschenwürde und des Selbstbestimmungsrechtes vorvor staatlicher Willkür, unrechtmäßigen Eingriffen und Diskriminierung. Sie stehenstehen gerade in Krisensituation nicht zur Disposition und müssen nicht hinter derder Infektionsbekämpfung zurückstehen, sondern sind wichtiger Maßstab fürfür wertebasiertes Handeln eines demokratischen Rechtsstaates gerade fürfür Ausnahmekonstellationen. Oder wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert:[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Persönlichkeitsrechte sind elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs-[Zeilenumbruch][Leerzeichen]und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlich demokratischen
Von Zeile 16 bis 28:
- Das Rechtsstaatsprinzip selbst, also die Bindung von Staat und
VerwaltungVerwaltung an Recht und Gesetz und die Erforderlichkeit von Gesetzen alsGrundlageGrundlage für Eingriffe in Grundrechte. Diese Ermächtigungsgrundlagen sindvonvon Parlamenten in einem auf Grundrechtsschutz ausgerichteten Verfahrenzuzu schaffen.
- Das Prinzip der Gewaltenteilung: die Trennung in der
AufgabenwahrnehmungAufgabenwahrnehmung von gesetzgebender Gewalt (Parlament), vollziehender Gewalt(Regierung,(Regierung, Behörden) und rechtsprechender Gewalt (Gerichte).
- Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Maßnahmen müssen einen
legitimenlegitimen Zweck verfolgen, geeignet, erforderlich und angemessen sein.ErforderlichErforderlich ist eine Maßnahme nur dann, wenn kein milderes,wenigerweniger eingriffsintensives Mittel mit gleicher Wirksamkeit zur Verfügung steht.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Für die öffentliche Verwaltung gilt das Übermaßverbot, um diese
Von Zeile 31 bis 64:
- Kein Handeln ohne Gesetz, dieses muss ausreichend bestimmt sein, so
dassdass die Rechtsfolgen für Jede*n ersichtlich sind.
- Rechtsweggarantie: staatliches Handeln ist uneingeschränkt
gerichtlichgerichtlich überprüfbar.
Diesen Maßstab gilt es, durchzusetzen und zum Handlungsprinzip zu machen. EsEs gilt, Ideen und Verfahren zu entwickeln, wie dies umgesetzt werden kann, undund “rote Linien” zu definieren, die auch in diesen Zeiten nicht überschrittenüberschritten werden dürfen. Das Erfordernis schnellen Handelns darf nicht über diesediese Maßstäbe der Rechtsstaatlichkeit und über ein sorgfältiges Abwägen gestelltgestellt werden.
Prinzip der Gewaltenteilung durchsetzen, Vorbehalt desdes Gesetzes als zentraler Grundsatz eines Rechtsstaats
Passend zu den umfangreicheren (Eingriffs-) Befugnissen der Exekutive muss eses ausreichende Kontrollverfahren für das exekutive Handeln durch die ParlamenteParlamente geben. Ausschließlich Gesetze können Grundlage für Eingriffe in GrundrechteGrundrechte sein.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Gesetze, die durch ein demokratisch legitimiertes und nach öffentlicheröffentlicher Diskussion entscheidendes Parlament beschlossen wurden. Transparente politischepolitische Entscheidungsprozesse schützen auch jetzt am besten vor einseitigereinseitiger Einflussnahme, können wichtige Leitgedanken wie den Schutz von Minderheiten undund vulnerabler Gruppen durchsetzen und das Vertrauen in staatliche InstitutionenInstitutionen und Entscheidungen stärken. Gesetze, die Ermächtigungsgrundlagen fürfür Rechtsverordnungen oder Allgemeinverfügungen der vollziehenden Gewalt sind,sind, müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau wie möglich bestimmen.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Je stärker der Grundrechtseingriff, umso bestimmter muss er durch das GesetzGesetz sein, um die Gewaltenteilung zu gewährleisten.
Verordnungsermächtigungen müssen gemäß Art 80 GG nach Inhalt, Zweck und AusmaßAusmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt sein. Diesen Anforderungen entspricht der §§ 5 Abs.2 InfekSG nicht. Hier müssen sowohl die Zustimmung von Bundestag undund Bundesrat vorgesehen werden bzw. im Eilfall die unverzügliche Nachholung derder Zustimmung der Parlamente.
Die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz, auf die die RechtsverordnungenRechtsverordnungen gestützt werden, sind zu konkretisieren, um einen klareren gesetzlichen RahmenRahmen zu geben.
Von Zeile 66 bis 71:
Der Ausnahmezustand darf nicht zur Norm erhoben werden. Deshalb benötigen allealle Maßnahmen einen “Zeitstempel” – sie sind möglichst knapp zu befristen und inin regelmäßigen Abständen auf ihre Wirkung und Wirksamkeit hin zu prüfen. EinEin Grundrechtseingriff vertieft und verstärkt sich, je länger er andauert. DaherDaher müssen sich die Anforderungen an die Begründungstiefe, ggf. auch anan erforderliche Mehrheiten erhöhen, je länger die Einschränkung dauert.
Von Zeile 73 bis 87:
Ein uneinheitliches Infektionsgeschehen kann regional unterschiedlicheunterschiedliche Beschränkungen notwendig machen. Umso wichtiger ist es, auf allen Ebenen derder Normenhierachie die Bestimmtheit als Grundrechtsschutz fest im Blick zu haben:[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Maßnahmen und Konsequenzen müssen so bestimmt wie möglich sein, unbestimmteunbestimmte Rechtsbegriffe sind zu vermeiden, um den Auslegungsspielraum so gering wiewie möglich halten. Das unterstützt letztlich auch die ausführenden OrdnungsbehördenOrdnungsbehörden in ihrer Arbeit.
Auch bei der Normgebung selbst kann aktiver Grundrechtsschutz betrieben werden.[Zeilenumbruch][Leerzeichen]Verbote mit Ausnahmen, wie z.B. die Anwesenheit im öffentlichen Raum nur beibei „triftigem Grund“, sind eingriffsintensiv und können den/die Bürger*in in diedie Situation bringen, auch normgerechtes Verhalten rechtfertigen bzw. erklären zuzu müssen. Anders herum wird ein Schuh draus: Es sollten konkrete VerhaltensweisenVerhaltensweisen untersagt und dies aus der Norm ersichtlich sein. So könnten Grundrechte wiederwieder als Abwehrrechte gegenüber dem Staat wirken, der erklären müsste, warum ausaus seiner Sicht ein Verstoß vorliegt.
Von Zeile 89 bis 96:
Auch ein uneingeschränktes Demonstrationsverbot ist unter diesen GerichtspunktenGerichtspunkten nicht akzeptabel, zumal ein effektiver Eilrechtsschutz derzeit nur eingeschränkteingeschränkt gegeben sein dürfte. Damit würde das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aberaber zeitweise außer Kraft gesetzt werden. Wenn Abstandsregelungen usw. eingehalteneingehalten werden, müssen auch derzeit Versammlungen möglich sein. Alle Versammlungen sindsind grundsätzlich erlaubt und können nach einer Einzelfallentscheidung mit Auflagen
versehen werden oder verboten werden, soweit der Infektionsschutz es zwingendzwingend erfordert. Die Teilnahme an Versammlungen ist und kann nicht strafbar sein.
Von Zeile 101 bis 110:
Der demokratische Rechtsstaat und insbesondere die Justiz hat sich in der KriseKrise bewährt. Überall dort, wo die Exekutive die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrtgewahrt hat konnte eine justizielle Überprüfung für ein Korrektiv sorgen, wie bspw. beimbeim Versammlungsrecht. Wir erwarten, dass die Justiz entsprechend weiter für diedie Herausforderungen ausgestattet und gestärkt wird, um auch im Epidemiefall ihrerihrer Aufgabe nachkommen zu können. Effektiver Rechtsschutz und die rechtsstaatlichenrechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze müssen für alle Rechtsbereiche jederzeit gegeben und diedie Justiz funktionsfähig sein. Dazu ist es erforderlich, die Digitalisierung derder Justiz unter Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit und ohne Abstriche beimbeim Datenschutz voranzutreiben.
Von Zeile 112 bis 132:
Auch die besondere Situation im Strafvollzug, in dem durch den FreiheitsentzugFreiheitsentzug in besonderer Weise in die Grundrechte der Gefangen*en eingegriffen wird,wird, braucht auf die Rahmenbedingungen angepasste Verfahren und Prozesse. KeinesfallsKeinesfalls dürfen dies jedoch noch einschränkendere Ausnahmezustände sein. Den erstenersten wichtigen Schritt haben die meisten Bundesländer bereits vollzogen: EineEine großzügige Handhabung der Möglichkeiten, Vollstreckungen aufzuschieben,aufzuschieben, auszusetzen oder zu unterbrechen, vor allem für Ersatzfreiheitsstrafen undund kurzzeitige Freiheitsstrafen ist sinnvoll, ebenso die Entlassung aus demdem Jugendarrest. Für den verbleibenden Strafvollzug gilt: Allein derder Gesundheitsschutz darf ausschlaggebend für eine Erhöhung der VerschlusszeitenVerschlusszeiten sein. Ziel sollte vielmehr ein weitestgehend “normaler” Vollzug mit Bewegungs-,, Beschäftigungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten unter Einhaltung der Abstands-[Zeilenumbruch][Leerzeichen]und Hygieneregelungen sein. Besuche, Außen- und soziale Kontakte sind für
Gefangene elementar, jedoch derzeit nachvollziehbarer Weise eingeschränkt. DieDie Gefangenen werden gerade weitgehend isoliert. Die Gesellschaft macht zurzur Kompensation gerade große Fortschritte in der Nutzung neuer Medien. Das mussmuss auch den Gefangenen ermöglicht werden, denn ihr Leben soll nach § 3 StVollzG demdem Leben in Freiheit so weit wie möglich angeglichen werden. Darum muss auch denden Insass*innen jetzt dringend ermöglicht werden, Videotelefonie und das InternetInternet zu nutzen. Die technischen und personellen Voraussetzungen sind zu schaffen undund dauerhaft zu gewährleisten. Höhere Kosten für mehr dieser Kontakte und
Von Zeile 134 bis 139:
Durch die corona-bedingte Einschränkung von Lockerungsmaßnahmen darf diedie Möglichkeit der frühzeitigen Entlassung nach § 57 StGB nicht eingeschränkteingeschränkt werden.
Um trotz der Herausforderungen der Pandemie einen humanen Strafvollzug gewährengewähren zu können, müssen die Gefangenenzahlen reduziert werden. Das ist ein guterguter Anlass, Amnestien, vergleichbar mit der Weihnachtsamnestie zu prüfen.
Von Zeile 141 bis 145:
Jetzt könnte sich die Stärke des Föderalismus zeigen, indem die Länder um diedie besten Lösungen für die Krise ringen. Dabei ist auch ein möglichst abgestimmtesabgestimmtes und solidarisches Vorgehen der Länder und Kommunen erstrebenswert, welcheswelches regionale Besonderheiten zulässt. Eine solche Situation ist allerdings nicht diedie Zeit für die persönliche Profilierung einzelner Landes- und Kommunalfürsten.