Veranstaltung: | 2. Ordentlicher Länderrat 2017 |
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Tagesordnungspunkt: | BAG Änderung BAG-Statut |
Antragsteller*in: | BAG Sprecher*innenrat (dort beschlossen am: 28.01.2017) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.09.2017, 13:34 |
BAG-01: Änderungen am BAG-Statut § 1 bis § 6
Antragstext
Die Paragraphen 1 bis 6 werden wie folgt neu gefasst:
§ 1 Präambel
Die Bundesarbeitsgemeinschaften (BAGen) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben die
Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik zu entwickeln und
die Arbeit daran zu vernetzen. Sie leisten ihren Beitrag zur programmatischen
Arbeit der Partei, erschließen Fachwissen, leisten Netzwerkarbeit bei Verbänden,
Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirken bei der Ansprache
von Zielgruppen mit. Für Delegierungen in die BAGen und für Wahlen innerhalb der
BAGen gilt die Mindestquotierung nach dem Frauenstatut. Das nachfolgende Statut
der Bundesarbeitsgemeinschaften soll dazu dienen, ihren Arbeitsrahmen zu
definieren und ihre Arbeitsgrundlage zu sichern.
§ 2 Stellung der BAGen in der Partei
- Die BAGen werden vom Bundesvorstand in Beratungen über Strategie,
Programmatik und Wahlkampf in einem transparenten Verfahren einbezogen.
Dazu gehört auch die rechtzeitige und umfassende Information der BAGen
über diesbezügliche Diskussionsprozesse in der Partei sowie in Bundestags-
und Europafraktion.
- Die BAGen und der BAG-Sprecher*innenrat besitzen Antragsrecht auf
Bundesdelegiertenkonferenzen und im Länderrat.
§ 3 Arbeitsrahmen
- Die Bundesarbeitsgemeinschaften vernetzen die inhaltliche und politische
Arbeit der entsprechenden Landesarbeitsgemeinschaften, stellen
Arbeitszusammenhänge zu außerparlamentarischen Bewegungen und
wissenschaftlichen Institutionen her; arbeiten an der Weiterentwicklung
der politischen Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN; stehen
Parteiorganen und Fraktionen beratend zur Seite. Die BAGen koordinieren
ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem Bundesvorstand.
- Beschlüsse einer BAG über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und
Verbänden bedürfen der Bestätigung durch den Bundesvorstand.
- Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet in Abstimmung mit
dem Bundesvorstand statt.
§ 4 Anerkennung
- Eine BAG kann durch die BDK oder den Länderrat anerkannt werden, wenn
- sie auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik ein eigenständiges
Politikfeld von bundespolitischer Bedeutung vertritt;
- zum Zeitpunkt der Anerkennung ein nicht länger als ein Jahr
zurückliegendes Votum des BAG-Sprecher*innenrats vorliegt; und
- in ihr ordentliche Delegierte aus mindestens sechs
Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) mitarbeiten.
Dieser Nachweis muss jährlich erbracht werden. Ausnahmen von dieser Regel
bedürfen der Zustimmung des Bundesvorstandes;
- Die BDK oder der Länderrat kann einer BAG die Anerkennung entziehen, wenn
die vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
- Die BDK oder der Länderrat kann die Anerkennung aufheben, wenn die BAG ein
Jahr lang keine Tagung veranstaltet hat.
- Über Umbenennung der BAGen entscheidet der BuVo nach Votum des
Sprecher*innenrates. Im Konfliktfall entscheidet die BDK oder der
Länderrat.
§ 5 Mitgliedschaft in einer BAG
Die Mitglieder einer BAG setzen sich wie folgt zusammen (jedes BAG-Mitglied hat
je BAG nur eine Stimme):
- Die anerkannten LAGen können zwei Delegierte wie auch Ersatzdelegierte
wählen, die vom Landesvorstand bestätigt werden müssen und vom
Landesverband in die BAG entsandt werden. Falls keine entsprechende LAG
existiert, entsendet der Landesvorstand allein die Delegierten. Diese
Delegierten müssen mindestens alle zwei Jahre durch den Landesverband
bestätigt werden. Die Bestätigungen sind sowohl den Sprecher*innen der BAG
als auch dem Bundesvorstand vorzulegen. Die Delegierten sollten, müssen
aber nicht Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
- Jeder BAG gehört ein vom Bundesvorstand benanntes BuVo-Mitglied als
stimmberechtigtes Mitglied an. Das entsprechende gilt für die BT-Fraktion
bzw. die EP-Fraktion und die GRÜNE JUGEND.
- Jede Landtagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann ein/e Delegierte/n
sowie Ersatzdelegierte je BAG benennen.
- BAGen können sich gegenseitig und einvernehmlich ein oder zwei
stimmberechtigte Mitglieder delegieren um den Austausch zu intensivieren.
- Jede BAG kann bis zu sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder als
Kooptierte wählen. Die Wahl von Stellvertreter*innen ist möglich. Die
Kooptierten und ihre Stellvertreter*innen werden für die Dauer von maximal
zwei Jahren gewählt. Die Kooptierten müssen nicht Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sein.
- Die Sprecher*innen der BAG sind stimmberechtigte Mitglieder der BAG.
§ 6 BAG-Sprecher*innen
- Jede BAG wählt für die Dauer von maximal zwei Jahren zwei Sprecher*innen
sowie ggf. stellvertretende Sprecher*innen, die Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Sprecher*innen koordinieren die Arbeit der BAG, sind für die
inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie für die
Ausführung der Beschlüsse verantwortlich und vertreten die BAG gegenüber
anderen Parteigremien.
- Die Arbeit der BAG-Sprecher*innen ist ehrenamtlich. Sie werden von der
Bundesgeschäftsstelle im Rahmen der Möglichkeiten organisatorisch
unterstützt.
- Die Sprecher*innen der BAG können auf der Grundlage der Beschlüsse der BAG
nach vorhergehender Absprache mit dem Bundesvorstand öffentliche
Erklärungen abgeben.
- Die BAG-Sprecher*innen erstellen jährlich eine Arbeitsplanung und einen
Rechenschaftsbericht für ihre jeweilige BAG, die dem Bundesvorstand und
den anderen BAGen zur Kenntnis zu geben sind.
HIERfindet Ihr die Änderungen im Änderungsmodus
Begründung
Antrag das BAG Statut entsprechend zu ändern:
- Anpassungen entsprechend Satzungsänderungen, beschlossen auf der BDK in Münster
- Klarheit schaffen um die Akkumulierung von Stimmen zu vermeiden
- Gegenseitige Delegierung von BAGen entsprechend vom BuVo bestätigtem Beschluss des BAG-Sprecher*innenrats institutionalisieren
- weitere Korrekturen und Präzisierungen
Die Änderungen wurden im BAG-Sprecher*Innenrat am 28. Januar 2017 diskutiert und beschlossen und sind mit dem BuVo abgestimmt.
Das gesamte Antragspaket wurde zur besseren Übersichtlichkeit in drei Pakete unterteilt.