Es ist zu kritisieren, dass im Zuge der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft nicht die Notwendigkeit gesehen wurde, ein Europäisches Pflichtverteidigersystem zu schaffen. Es wird damit kein prozessuales Gegenstück zur Staatsanwaltschaft geschaffen, um die Beschuldigtenrechte und die Rechte der Opfer zu stärken. Auch der Umstand, dass dem Beschuldigten erst bei Ende der Ermittlungen mitgeteilt werden muss, in welchem Land er angeklagt wird, ist aus rechtsstaatlicher Sicht ebenso untragbar, wie der Umstand, dass die deutschen Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote durch den Erwägungsgrund Nr. 80 EU-VO auf ein europäisches Minimum eingeschränkt werden.
Insbesondere ist es wieder erschreckend, dass erneut Opfern von organisierter Kriminalität weder in der politischen Debatte noch in der juristischen Literatur eine angemessene Aufmerksamkeit zuteil wurde. Aus frauenpolitischer Sicht ist hier vor allem an die Opfer von Zwangsprostitution zu erinnern, die in Gerichtsverfahren endlich eines angemessen Schutzes bedürfen.
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