1) Eine Unterscheidung zwischen modernen oder klassischen Grundrechten ist schwierig. Die erwähnten sozialen Grundrechte bestehen schon seit den 60ern Jahren (zB im Völkerrecht). Sie können daher nicht pauschal als "moderne Grundrechte" im Gegensatz zu anderen Grundrechten bezeichnet werden. Die sogenannten Kollektivgrundrechte sind zB viel moderner. Die Präzisierung dient dazu, gerade dem Fachpublikum zu signalisieren, dass das Wahlprogramm an dieser Stelle die richtigen Begriffe kennt und verwendet.
2) Die Grundrechtscharta gilt nicht nur für europäische Gesetzgebung, sondern auch für sonstiges Handeln europäischer Organe. Daher ergänzt.
3) Ein wirksamer Grundrechtsschutz erstreckt sich nicht lediglich auf Schutz vor schlechter Gesetzgebung, sondern auch auf andere grundrechtsverletztende Rechtsakte (Verwaltungsverordnungen, Vorschriften) oder Verwaltungsverhalten (zB Verwaltungsakte oder schlichte Verbote). Daher hier als "Verhalten der nationalen Regierungen" präzisiert.
4) Die Einschränkungen der Pressevielfalt in Ungarn wird durch die Konzentration der Eigentumsverhältnisse bei Orban-Verbündeten erreicht. Es ist mehr als fraglich, ob gegen diese Konzentration der Medien bloss auf der Basis der Grundrechtscharta vorgegangen werden könnte, sogar wenn der Anwendungsbereich erweitert würde. Es gibt aber weitere problematische Entwicklungen und Verfassungsänderungen, die sich als Beispiele besser eignen.
Kommentare
Daniel Kosak: