Veranstaltung: | 44. Bundesdelegiertenkonferenz Bielefeld |
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Tagesordnungspunkt: | V Verschiedenes |
Antragsteller*in: | Katja Dörner (KV Bonn) und 51 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 54%) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 04.10.2019, 18:27 |
V-42: Für individuelle Betreuungsmodelle und mehr Unterstützung von Kindern und Eltern
Antragstext
Deutlich mehr als 100 000 Kinder sind jährlich von Trennungen und Scheidungen ihrer Eltern
betroffen. Forschungsergebnisse zeigen, dass trotz der gesellschaftlichen Normalisierung von
Trennungen und Scheidungen problematische Folgen für Kinder insgesamt nicht abgenommen
haben. Die Belastung der Kinder und Jugendlichen resultiert nicht in erster Linie aus der
Trennung der Eltern selbst. Vielmehr spielen Elternkonflikte, aber auch finanzielle
Belastungen und Mangel an Unterstützung im Umfeld der Familie eine große Rolle.
Eine Betreuungsregelung zu vereinbaren, die dem Kind und seinen Entwicklungsbedürfnissen
gerecht wird und auch die Lebenssituation der Eltern berücksichtigt, ist oft schwierig.
Kinder und Eltern brauchen auf diesem Weg ein gutes und qualifiziertes Unterstützungsangebot
und gegebenenfalls differenzierte gerichtliche Entscheidungen.
Um ein Betreuungsmodell, das dem Kind gerecht wird, einvernehmlich zu vereinbaren, ist
Kommunikation und Kooperation der Elternteile nötig, die im Trennungsfall oft nicht leicht
ist. Daher muss ein qualifiziertes Beratungsangebot zeitnah zur Verfügung stehen, damit die
Fronten zwischen den Eltern nicht weiter verhärten. Jugendämter und Beratungsstellen müssen
überall über ausreichend geschultes Personal verfügen, um in hochstrittigen Situationen gut
agieren zu können. Wir wollen Elternkurse, die den Blick der Eltern auf die Bedürfnisse
ihrer Kinder schärfen, stärker fördern. Familien in schwierigen sozialen Lebenslagen oder
mit besonderen gesundheitlichen Belastungen, müssen besonders kompetent unterstützt werden.
Gerade in diesen Familien führt eine Trennung vergleichsweise oft dazu, dass das Kind den
Kontakt zu einem Elternteil dauerhaft verliert, aber auch zu einem verstärkten Armutsrisiko.
Für diese belasteten Familien müssen spezifische Unterstützungsangebote entwickelt werden,
um die Arbeitsmarktintegration, die Einkommenssituation und/oder die medizinisch/
psychosoziale Versorgung der erziehenden Elternteile zu verbessern.
Die Forschung zeigt, dass eine gleichmäßige Betreuung durch beide Elternteile nach einer
Trennung sowie – bei guter Kooperation – ein Wechselmodell (Doppelresidenzmodell) mit
gleichen oder annährend gleichen Betreuungsanteilen sich positiv auf die Entwicklung von
Kindern auswirken können. Deshalb sollen Eltern, die ein Wechselmodell anstreben, besser
unterstützt werden. Hierfür ist es nötig, die Beratungsangebote auszubauen. Die geplante
Reform des Unterhaltsrechts muss zum Ziel haben, ein Wechselmodell oder annährend gleiche
Betreuungsanteile beider Elternteile nicht aus finanziellen Gründen zu erschweren bzw. die
Konflikte der Eltern aus finanziellen Erwägungen anzuheizen. Eltern im SGB-II-Bezug sollten
durch einen Mehrbedarf im SGB-II entlastet werden, damit es armen Familien auch finanziell
ermöglich wird, dass sich beide Elternteile nach einer Trennung die Betreuung und Erziehung
ihre Kinder teilen.
Die Entscheidung, sich Erziehung und Betreuung der Kinder auch nach einer Trennung zu
teilen, fällt oft leichter, wenn die Eltern schon vor der Trennung eine partnerschaftliche
Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit gelebt haben bzw. leben konnten. Ein große
Mehrheit der Eltern wünscht sich eine solche partnerschaftliche Aufteilung. Durch den Ausbau
der Betreuungsinfrastruktur in Kitas und Schulen, durch unserer zeitpolitischen Instrumente
wie die KinderzeitPlus, aber auch durch die Abschaffung hinderlicher Strukturen bspw. im
Steuerrecht wollen wir die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit
besser ermöglichen.
Bei hohem Konfliktpotential nach einer Trennung ist ein Wechselmodell für Kinder oft sehr
belastend und wirkt sich unter dieser Bedingung auf ihre Entwicklung eher negativ aus. Es
wird auch vielen Lebenssituationen von Eltern und Kindern (Wohnsituation, Zwänge durch
Erwerbsarbeitszeiten) nicht gerecht. Kinder und Jugendliche brauchen anpassungsfähige
Settings, bei denen sie selbst mitbestimmen können und keine starren Lösungen. Wenn sich
Eltern nach einer Trennung nicht auf ein Betreuungsmodell einigen können und es zu einem
familiengerichtlichen Verfahren kommt, müssen die konkreten Interessen und Wünsche der
Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt der Entscheidung stehen. Weder das Wechselmodell noch
das Residenzmodell eignen sich als Standard. Es ist richtig, dass das Bürgerliche Gesetzbuch
heute gerade kein Standardmodell vorschreibt. Dabei soll es auch bleiben. Sowohl das
Residenzmodell als auch das Wechselmodell sowie dazwischen liegende Betreuungsmodelle können
eine Lösung sein, um für ein Kind eine gute Betreuung und Erziehung nach Trennung der Eltern
zu gewährleisten und die Bedürfnisse der beteiligten Familienmitglieder auszubalancieren.
Politische Bestrebungen, das Wechselmodell als gesetzlichen Regelfall im Bürgerlichen
Gesetzbuch zu verankern, zielen darauf ab, dass die Familiengerichte das Wechselmodell
faktisch anordnen müssen, wenn keine konkrete Gefährdung für die betroffenen Kinder und
Jugendliche nachzuweisen ist. Dies kann nicht im Interesse der betroffenen Kinder und
Jugendlichen sein und entspricht nicht ihren in der UN-Kinderrechtskonvention verbürgten
Rechten, u.a. auf Beteiligung.
Wir setzen uns dafür ein, dass Kinder in Trennungssituationen gestärkt werden. Der Wille der
Kinder soll bei der Wahl eines Betreuungsmodells stärker berücksichtigt werden. Das Kind als
Träger eigener subjektiver Rechte hat einen eigenen Willen, den es angemessen zu
berücksichtigen gilt. Auch dies spricht klar gegen die Verankerung eines Standardmodells zur
Betreuung nach Trennung und Scheidung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wichtig ist, Überforderung
und Loyalitätskonflikte auf Seiten der Kinder und Jugendlichen in den Blick zu nehmen.
Eigenständige Beratungs- und Unterstützungsangebote für Kinder in Trennungssituationen (z.B.
Gruppenangebote) müssen weiterentwickelt werden; für diese Angebote darf es keine
Wartelisten geben, sie müssen zeitnah zur Verfügung stehen.
In Trennungskonflikten muss das Wohl des Kindes im Fokus stehen. Es gilt, Kindern und
Jugendlichen nach Trennung der Eltern beide Elternteile soweit wie möglich zu erhalten.
Hierbei sind die Lebenssituationen aller Familienmitglieder zu berücksichtigen, die
Bedürfnisse und Interessen der Kinder sind in den Mittelpunkt zu stellen. Eltern und vor
allem die betroffenen Kinder und Jugendlichen müssen in Trennungskonflikten unterstützt und
gestärkt werden.
Kommentare
Christa Markl-Vieto Estrada:
Damit wären die Folgen der Trennung nicht von den Kindern sondern von den Eltern zu tragen. Die Kinder verbleiben im vertrauten Raum, Schulweg, Freundschaften und Nachbarschaften bleiben ihnen erhalten und das permanente "Umziehen" entfällt. Im Falle sich die Eltern noch leidlich verstehen, könnte eine solche Variante die optimale Regelung für alle sein.
Stefen Mario Schrapp:
Hier sehe ich eher den Punkt der Konflikte, da durch 1% mehr Betreuungszeit voller Kindesunterhalt gezahlt oder erhalten wird. Der Konflikt ist dadurch automatisch auf die Betreuuungszeit des Kindes übertragen (heutige Gesetze).
Aber ich stimme dir voll und ganz zu, dass ein funktionierendes Nestmodell, die beste Variante für Kinder darstellt, eine Trennung/Scheidung der Eltern zu verkraften.
"In dubio pro Liebe"
Rudolf Sanders:
Seit 30 Jahren kenne ich die Sorgen, Nöte und Sehnsüchte nach einem Gelingen einer nahen exklusiven Beziehung aus der Ehe-, Familien- und Partnerschaftsberatung. Die Diskussion um die beiden Modelle (Residenz / Wechsel (auch wenn ich den Wechsel bevorzuge) ist für mich lediglich als Problem an der Oberfläche zu sehen. Kinder wünschen sich (mit seltenen Ausnahmen) dass, ihre Eltern zusammenblieben und dass sie respekt- und liebevoll miteinander umgehen.
Ja, wir können davon ausgehen, dass alle Paare eigentlich zusammenbleiben wollen. Zutiefst spüren sie:
„Eine feste, stabile und glückliche Partnerschaft erweist sich als einer der besten Prädikatoren für Lebenszufriedenheit, Glück, Wohlbefinden und Gesundheit. Umgekehrt ist eine unglückliche Paarbeziehung ein relevanter Risikofaktor für psychische Störungen (Depressionen, Angststörungen, Substanzmissbrauch).“ (Bodenmann 2013, S.23 )
„Die Scheidung gehörten neben chronischen destruktiven Partnerschaftskonflikten zu einem der bedeutendsten Risikofaktoren für die Entwicklung psychischer Störungen beim Kind und Jugendlichen und stellt eine lebenslange Vulnerabilisierung dar“. (Bodenmann, G. (2013, S.167)
„Da Kinder nach „positiver“ Scheidung der Eltern nur unwesentlich oder gar nicht positiver abzuschneiden scheinen als Kinder in ungünstigen Scheidungskonstellationen, stellt sich die Frage, ob man weiterhin von einer positiven Scheidung für Kinder sprechen kann.“ (a.a.O. S.213)
Was Paaren fehlt, sind Beziehungskompetenzen, die Probleme im Miteinander zu klären und zu bewältigen!
Diese sind deshalb so schwierig zu klären, weil die Ursachen häufig Traumatisierungen und nachfolgend Entwicklungsschädigungen in der eigenen Kindheit durch wichtige Bezugspersonen sind. Diese aktualisieren sich auf der unbewussten impliziten Ebene gerade dann, wenn Paare Eltern werden. Dann sind sie häufig mit dem eigenen „Inneren Kind“ und dessen Verletzungen in Kontakt.
Die Beziehungskrisen mit dem Partner und der Partnerin werden in der Regel nicht in Verbindung gebracht mit denen eigenen erfahrenen Traumatisierungen.
„Gerade Krisenpaare neigen dazu, die eigenen Eltern zu schonen, wie schrecklich sie in der Kindheit auch gewesen sein mögen. Er wird der Partner oder die Partnerin mit all der Wut und Verzweiflung konfrontiert, die sich im Inneren angestaut hat. Trotz oder sogar wegen ihrer entsetzlichen Kindheit stehen Menschen, die eine Paartherapie aufsuchen im Beruf, ziehen ihre Kinder verantwortungsvoll groß und engagieren sich sozial. Zu mindestens hätte niemand auf Anhieb den Eindruck, hinter einem Paar mit Sexualstörungen, Krisen, einem „Friedhofsfrieden“ oder Trennungsabsichten könnte eine traumatisierte Kindheit stehen.
Aus „Ich habe ein Problem“ wird in der Regel „Mein Partner meine Partnerin ist das Problem“. Die Ursachen fürs Beziehungsgeschehen werden also im Beziehungsgeschehen sowie der Paardynamik gesehen und bedauerlicherweise neigen viele Paarberater/innen dazu, die Deutung des unglücklichen Paares zu übernehmen.“ (Klees 2018, 36-37)
Es bedarf einer dringenden Investition in die Partnerschafts- und Familienberatung. Insbesondere die Beachtung des SGB VIII § 17, Hier vor allem 1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, 2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen.
Und diese Investition muss in evidenzbasierte Formen der Paartherapie gehen. Nach drei bis vier Sitzungen zu sagen: “Gut, dass wir mal darüber gesprochen haben, ist einfach zu wenig!
solche evidenzbasierten Modelle sind
www.epl-kek.de (Kommunikationstraining)
www.paarbalance.de (online-coaching)
www.partnerschule.eu (Paartherapie im Integrativen Verfahren – biopsychosozial ökologisches Paradigma, Geführt in der Grünen Liste Prävention)
www.triplep.de (Erziehungskompetenz, Geführt in der Grünen Liste Prävention)
Für die Beratung von Kindern und Jugendlichen finden sich evidenzbasierte Angebote in der Grünen Liste Prävention.
https://www.gruene-liste-praevention.de/nano.cms/datenbank/information
Bodenmann G. (2016): Lehrbuch Klinische Paar- und Familienpsychologie. Göttingen: Hogrefe
Klees, K. (2018): Traumasensible Paartherapie. Paderborn: Junfermann
Stefen Mario Schrapp:
Andererseits muss jedoch auch darauf hinweisen, dass dadurch Konflikte zwischen Eltern nicht reduziert werden und die Unsicherheit des Beziehungserhalts sowohl von Kinderseite, als auch von Elternseite weiterhin aufrecht erhalten bleibt.
Wir Menschen sind soziale Wesen und nichts ist uns wichtiger als die eigenen Kinder. Wird der Kontakt und die Beziehung zu den eigenen Kindern eingeschränkt oder diese, wie dies heute der Fall ist, als Faustpfand vorenthalten, sind starke Emotionen vorprogrammiert, da Augenhöhe bezüglich der eigenen Kinder das heutige Familienrecht nicht vorsieht (einer betreut, einer bezahlt). Hier ist dringend Augenhöhe zwischen den Eltern herzustellen.
"Streit als Strategie" ist in familienrechtlichen Verfahren an der Tagesordnung und ein von vielen Anwälten propagiertes Mittel der Wahl um mandantenzentriert Verfahren zu gewinnen (Wendelmuth, Strasser, sind nur zwei Beispiele). Das "Im Beste Interesse des Kindes" (Artikel 3, Kinderrechtskonvention) spielt hierbei meist leider keine Rolle, da ansonsten auf die Bindungen und Beziehungen zu beiden Elternfamilien eingegangen werden würde, die für Kinder essentiell sind.
Das Elternrecht in Artikel 5 der Kinderrechtskonvention ist ebenso zu respektieren, wie auch "dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind" (Artikel 18 Kinderrechtskonvention). Kinderrechte: https://www.kinderrechte.de/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut/#c3262
Zu bedenken ist auch, dass Kinder ihre Identität durch den Kontakt mit ihren Eltern mit entwickeln, wodurch ein Kontaktabbruch, wie es Rudolf oben beschreibt gravierende Auswirkungen auf die Kinder haben kann.
Die Zahlen in der Kinder- und Jugendhilfe (Destatis 2017) deuten ebenso stark darauf hin, dass Trennungskinder einem massiv erhöhten Risiko ausgesetzt sind:
48,2% -> Elternteil lebt alleine
18,9% -> Elternteil lebt mit neuer Partnerin/neuem Partner
16,9% -> Eltern leben zusammen
14,2% -> Unbekannt
1,8% -> Eltern sind verstorben
Demzufolge stammen über 2/3 der Kinder, die in Maßnahmen nach SGBVIII §33 (Pfelgefamilien), §34 (Kinderheimen) & §35 (Intensiv sozialpädagigischen Einzelmaßnahmen) waren, aus sogenannten "Broken Homes" bzw. aus "alleinerziehenden Haushalten" stammen.
Um so weniger Kontakt zu einem Elternteil besteht, desto höher die Wahrscheinlichkeit für psychische Erkrankungen, https://bmcpublichealth.biomedcentral.com/articles/10.1186/1471-2458-13-868#Tab2
Kinder trennen sich nicht von ihren Eltern und somit darf eine Trennung der Eltern auch nicht in eine Fernbeziehung der Kinder zu einem Elternteil und dessen Familie führen. Die Großmütter und Großväter, die den Kontakt zu ihren Enkelkindern verloren haben und verlieren, sind ebenso wichtige Resourcen für die Kinder. Die Familie der Kinder besteht aus mehr als Mama und Papa.
Ich empfehle den Artikel über Finnland und die finnische Ministerin und ihre Gedanken um die Kinderrechte und deren natürlicher Beziehungen zu machen, denn kein Elternteil ist ersetzbar für ein Kind:
https://www.theguardian.com/lifeandstyle/2017/dec/04/finland-only-country-world-dad-more-time-kids-moms
Reiner Neumann:
Rudolf Sanders:
Petra Vandrey:
Stefen Mario Schrapp:
du bezeichnest die Stellungnahmen des VAMV als "sachlich und ausgewogen" im Gegensatz zu den "sehr eigenen und oft sehr emotional und aus eigener Betroffenheit vorgetragenen Argumente der "Mütterlobby" und des "Väteraufbruch für Kinder"". Nur für dich als Information, der "Väteraufbruch für Kinder" ist ein Selbsthilfeverein für Trennungseltern, denen ihre Kinder am Herzen liegen und in dem ebenso Mütter organisiert sind ( siehe Link:
https://vaeteraufbruch.de/index.php?id=bundesvorstand )
Mir wurden wegen deines Kommentares bezüglich des VAMV diverse Links zugetragen, welche mich sehr erschüttern und ich möchte dich fragen, ob es Ausnahmen sind im VAMV oder eine Grundhaltung darstellt, den "besuchsberechtigten" Elternteil aus der Pflege und Erziehung der eigenen Kinder heraus zu halten und auszugrenzen? Den anderen Antrag hat Dr. Charlotte Michel-Biegel (ehemalige 1. Vorständin des VAMV Baden-Württemberg bis 2019) unterzeichnet und ich kenne und schätze sie sehr, da sie das Herz am rechten Fleck für Kinder hat und ich mit ihr beruflich im Kontakt stehe -> ( https://antraege.gruene.de/44bdk/Paritaetisches_Wechselmodell_als_gruenes_familienpolitisches_Leitbild_et-43889?fbclid=IwAR0_rEQh_w_OCs8YDD8oBqZBUNUEGstNd8JvI2K2xhSMAj4fK8wgigYqsuM#supporters )
Was mich allerdings sehr erschüttert, sind diese Informationen über den VAMV:
1. Frau Rechtsanwältin Cornelia Strasser diskutiert und erläutert in 2,5 Stunden, wie Mütter vorgehen müssen, um den Vater auszugrenzen und eine gemeinsame elterliche Sorge zu verhindern.
Versicherung an Eides statt, (Strasser Seminar VAMV München)
http://www.verbrecher-ban.de/_EV_CvM_Seminar_Strasser_2012_11_14.pdf
2. Mitschnitt des selbigen wie unter Punkt 1. (Rechtsanwältin Strasser Seminar VAMV München)
https://youtu.be/EfgvPCHTZmg
3. „Na, am besten, Sie lassen den Vater einfach sterben.“ Diese Empfehlung verletzt Artikel 8 (Recht auf Identität) der UN-Kinderrechtskonvention und wurde von Edith Schwab (VAMV Bundesvorstand a.D.) in der Zeitschrift "Brigitte" empfohlen.
http://www.tinaklopp.de/listen/brigitte_Dossier.pdf
Ebenso wurde mir dieser Artikel über die Kanzlei Wendelmuth zugetragen und ich frage mich, ob es eine Grundhaltung von Rechtsanwälten oder ein Einzelfall ist, dass strategisch Tips gegeben werden "Streit als Strategie" zu nutzen um einen Elternteil seiner grundgesetzlichen Pflicht zu berauben und eine "hälftige Betreuung der Kinder" zu verunmöglichen.
-> https://man-tau.com/2019/07/22/doppelresidenz-widerstand-juristen/
In welcher Beziehung stehst du denn zum VAMV?
Diese Sachverhalte sind massivste Verstöße und Verletzungen der Kinderrechte und mit unserem Ansatz die Kinderrechte zu fördern und in das Grundgesetz zu bringen unvereinbar.
Wie sieht du denn diese Sachverhalte?
herzlich grüne Grüße
Stefen KV Ravensburg
Toni Krüger:
Petra Vandrey:
es geht meines Erachtens nicht darum, sich für oder gegen einzelne Initiativen oder Vereine auszusprechen.
Es geht darum, für Kinder nach Trennung ihrer Eltern gute Betreuungslösungen zu finden. Natürlich ist dabei immer das Ziel, beide Elternteile dem Kind so weit wie möglich zu erhalten. Ausgrenzung eines Elternteils ist nie gut, beide Eltern müssen verstehen, dass der Kontakt des Kindes zum jeweils anderen Elternteil wichtig ist. Daher spielt das Kriterium der Bindungstoleranz in sehr vielen familiengerichtlichen Verfahren eine wesentliche Rolle.
Konsens besteht meines Erachtens auch darin, dass das derzeitige Sorge- und Umgangsrecht des BGB reformbedürftig ist. Die Bestrebungen hierzu sind im Gange.
Dazu verweise ich auf einen interessanten Beitrag von Stephan Hammer in FamRZ 2018, 229. Er war jahrelang Familienrichter am größten Berliner Familiengericht, dem Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg und ist jetzt Richter am Kammergericht.
Zu seinem Beitrag in der FamRZ (FamRZ-Redaktion):
Die Überlegungen von Hammer basieren auf Referaten, die er zu Beginn des gemeinsam mit Dr. jur. Dipl.-Psych. Anja Kannegießer geleiteten Arbeitskreises „Reformansätze im Sorge- und Umgangsrecht“ beim 22. Deutschen Familiengerichtstag am 29.6.2017 gehalten hat. Er ist mit der Thematik zudem als Mitglied der Reformkommission des Deutschen Familiengerichtstags befasst. Die geltende Gesetzeslage ist seiner Ansicht nach „zu unflexibel, zu kompliziert“. In seinem Artikel geht Hammer zunächst auf Probleme der geltenden Gesetzeslage ein.
Ein zentrales Problem daran sei, dass sie bei getrenntlebenden Eltern darauf zugeschnitten ist, dass ein Elternteil – auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge – das Kind weit überwiegend betreut […] und der andere Elternteil im Wesentlichen Umgang mit dem Kind hat. Die Betreuungssituation nach einer Trennung ist heutzutage aber oft komplexer. Hammer beschreibt verschiedene Betreuungsmodelle, die mit oder ohne gerichtliche Regelung gelebt werden. Daraus ergebe sich das Bedürfnis einer grundlegenden Überprüfung der gesetzlichen Regelungen, so schreibt er. Diese dürfe sich aber auch nicht nur auf die Regelung des derzeit viel diskutierten Wechselmodells beschränken, so sein Fazit.
Auch sehr interessant:
Stellungnahme für die öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages zum Thema „Wechselmodell als Regelfall“ am 13. Februar 2019 von Prof. Dr. jur. Anja Kannegießer, Vorstand Sektion Rechtspsychologie im BDP (Auszug):
„In der Diskussion um das „beste“ Betreuungsmodell wird versucht, das eine Modell dem anderen Modell als per se über- oder unterlegen darzustellen, auch unter Rückgriff auf Forschungsergebnisse. Im Hinblick auf Studien zum Wechselmodell finden sich bestätigende aber auch warnende Ergebnisse.
Die Praxis zeigt: die Dominanz eines Modelles kann es aus der Kinderperspektive nicht geben. Vielmehr besteht das Erfordernis der im Einzelfall herzustellenden Passung zwischen den Bedürfnissen des Kindes und der Familiensituation. Auch das Bundesverfassungsgericht sieht keine Pflicht des Gesetzgebers aus Art. 6 Abs. 2 GG, eine paritätische Betreuung als Regel vorzugeben und eine abweichende gerichtliche Regelung als Ausnahme auszugestalten. Das Wechselmodell stellt eine Möglichkeit der kindeswohldienlichen Betreuung dar. Eltern sollten zur gemeinsamen Betreuung unabhängig von Zeitvorgaben ermuntert werden. Gesetzgeberischer Reformbedarf in der Umsetzung dieser Möglichkeit besteht sicherlich, jedoch nicht in Form der Einführung des Wechselmodell als Regelmodell. Denn das würde bedeuten, dass dieses Betreuungsmodell die beste Lösung für Familien in der (weit) überwiegenden Zahl der Fälle ist. Das trifft nicht zu. Aufgrund der Vielfalt der kindlichen Entwicklung und der Bedürfnisse, der Vielfalt der elterlichen Ressourcen und Herausforderungen und der Vielfalt der Familienformen kann es aus psychologischer Sicht ein solches Modell als Regelmodell nicht geben [...].“
Mein Fazit also:
Eine Reform des Sorge- und Umgangsrecht ist notwendig (daran anknüpfend übrigens auch eine Reform des Rechts des Kindesunterhalts), ein Standardmodell (Wechselmodell oder Residenzmodell) sollte in das im BGB nicht eingeführt werden, vielmehr sollte das reformierte Recht individuelle Betreuungsmodelle ermöglichen und die Rechte von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren stärken.
Eine spannende Diskussion bei der BDK in Bielefeld wünscht Petra
Kay Müller:
Der Referentenentwurf zum RISG stellt eine Bedrohung für die Grund- und Menschenrechte von Menschen mit Intensivpflegestatus dar, sowie für die adäquate und qualitativ hochwertige Versorgung dieser. Diesem stellen wir uns entgegen!
Bitte unterstützt unseren Antrag.
https://gruenlink.de/1nsi
René Marcel Carl:
1. Gibt es nicht durch den § 1606.3 BGB in Verbindung mit der bundesdeutschen Rechtsausübung, also den Beschlüssen von Familiengerichten, insbesondere der Oberlandesgerichte, schon eine ungeschriebene, aber faktische Festlegung auf das Residenzmodell, das letztlich auf einem sehr konservativen Familienbild und sehr konservativen Vorstellungen der Geschlechterrollen des 19. Jahrhunderts basiert?
2. Sollte eine Festlegung auf ein konservative begründetes Familienbild nicht ebenso vermieden werden und wäre ein gesetzlich verankertes Leitbild „Wechselmodell“ nicht ein hilfreicher Impuls (und wohl auch nicht mehr, wenn die Möglichkeit und Notwendigkeit von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen beachtet wird) zur Modernisierung?
3. Würde ein paritätisches Wechselmodell nicht einem modernen Verständnis und der grundgesetzlich geschützten Gleichberechtigung grundsätzlich entsprechen?
Stefen Mario Schrapp:
1. Ja
2. Ja
3. Ja
Dazu gibt es auch einen Antrag. Siehe hier: https://antraege.gruene.de/44bdk/Paritaetisches_Wechselmodell_als_gruenes_familienpolitisches_Leitbild_et-43889
Reiner Neumann:
René Marcel Carl:
1. Gibt es nicht durch den § 1606.3 BGB in Verbindung mit der bundesdeutschen Rechtsausübung, also den Beschlüssen von Familiengerichten, insbesondere der Oberlandesgerichte, schon eine ungeschriebene, aber faktische Festlegung auf das Residenzmodell, das letztlich auf einem sehr konservativen Familienbild und sehr konservativen Vorstellungen der Geschlechterrollen des 19. Jahrhunderts basiert?
2. Sollte eine Festlegung auf ein konservative begründetes Familienbild nicht ebenso vermieden werden und wäre ein gesetzlich verankertes Leitbild „Wechselmodell“ nicht ein hilfreicher Impuls (und wohl auch nicht mehr, wenn die Möglichkeit und Notwendigkeit von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen beachtet wird) zur Modernisierung?
3. Würde ein paritätisches Wechselmodell nicht einem modernen Verständnis und der grundgesetzlich geschützten Gleichberechtigung grundsätzlich entsprechen?
Christian Hauer:
Ulrike Teichmann:
Ina Jacobi:
Die Diskussion um Residenz- oder Wechselmodell verkennt, dass es in beiden Fällen immer die Kinder sind, die hin- und her geschoben werden, während die Eltern ihre verschiedenen Wohnsitze haben. Das Nestmodell, bei dem die Kinder bleiben und die Eltern in wechselnden Schichten da sind, dürfte m.E. deutlich mehr dem Kindeswohl entsprechen.