Der Antrag fordert:
„In Trennungskonflikten muss das Wohl des Kindes im Fokus stehen. Es gilt, Kindern und Jugendlichen nach Trennung der Eltern beide Elternteile soweit wie möglich zu erhalten“.
Genau dies sichert ein Leitbild "hälftiger Betreuung" mit den hier geforderten Änderungen zum Antrag ab. Die derzeitige familienrechtliche Regelung des Residenzmodells als alleiniges Standardmodell ( siehe §1606 Abs.3 BGB) bietet leider zahlreiche negative Anreize die konflikte zwischen den Eltern fördern und zur Ausgrenzung eines Elternteils beitragen.
Die Beteiligung der Kinder am Entscheidungsprozess ist bereits jetzt durch die Anhörung der Kinder (siehe §159 FamFG), sowie durch die Person des Verfahrensbeistandes gesichert (siehe §158 FamFG), auch wenn diese*r deutlich besser qualifiziert und unabhängiger ausgestaltet sein werden müsste.
Das Risiko von Ausgrenzung eines Elternteils ist gerade bei Trennung/Scheidung massiv erhöht (siehe hier: https://www.i-daf.org/aktuelles/aktuelles-einzelansicht/archiv/2016/01/15/artikel/500-trennungskinder-pro-tag.html).
Die Auswirkungen des Kontaktverlusts zu einem Elternteil auf die betroffenen Kinder, aber auch die betroffnenen Elternfamilien sind unübersehbar (siehe hier: https://www.dijg.de/ehe-familie/forschung-kinder/vater-bezug/) und führen zu Langzeitfolgen für die betroffenen Kinder (siehe: https://link.springer.com/content/pdf/10.1007%2Fs40211-018-0267-0.pdf ).
Der Einsatz von Verfügungsgewalt, wie dies durch das Residenzmodell ermöglicht wird, muss, um Kinder und Elternfamilien effiktiv zu schützen, durch veränderte Rahmenbedingungen (Leitbild "hälftiger Betreuung"), verunmöglicht werden (siehe hier: http://www.elternkonsens.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Alberst%C3%B6tter-Verf%C3%BCgungsgewalt.pdf ).
Das Risiko eines Kontaktverlusts erhöht sich für die Kinder, um so weniger Kontakt sie zu einem Elternteil haben (siehe hier: https://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/2016alien.html).
Die aktuelle Forschungslage zeigt eindeutig auf, dass eine annähernd "hälftige Betreuung" der Kinder durch beide Eltern unabhängig vom Konfliktniveau bessere Auswirkungen auf Kinder hat, als eine Kontaktverarmung durch z.B.: das Residenzmodell (siehe hier: https://ifstudies.org/blog/10-surprising-findings-on-shared-parenting-after-divorce-or-separation).
Durch das bisher seit den 1950er Jahren bestehende Residenzmodell, werden Kinder zudem in eine Fernbeziehung zu einem Elternteil gezwungen. Ebenso wird der sogenannte "Besuchselternteil" zu einer Vernachlässigung der Kinder quasi genötigt. Dass dies negative Auswirkungen auf die Kinder hat zeigen die Zahlen der Jugendhilfe klar und deutlich auf. So stammten im Jahr 2017 , 72% der Kinder (58320 Kinder) aus sog. alleinerziehenden Haushalten mit oder ohne neuem Partner (siehe hier: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/095/1909599.pdf ). Das Residenzmodell stellt somit einen Risikofaktor für die kindliche Entwicklung dar und sollte nur in Ausnahmefällen den Kinder auferlegt werden.
Ebenso ist ein Betreuung durch beide Eltern in der UN-Kinderrechtskonvention in Artikel 18 verankert (siehe Link: https://www.dkhw.de/schwerpunkte/kinderrechte/un-kinderrechtskonvention-im-wortlaut/ ) und auch der Europarat fordert alle Mitgliedsstaaten auf ein Leitbild einer "hälftigen Betreuung" in nationales Recht umzusetzen (siehe Links: Seite des Deutschen Bundestags (Seite 41):
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/136/1813694.pdf , Original auf der Seite des Europarats: http://assembly.coe.int/nw/xml/XRef/Xref-XML2HTML-en.asp?fileid=22220&lang=en
)
Ein Leitbild "hälftiger Betreuung" ist somit, aus allen genannten Gründen nicht nur kindeswohlförderlich, sonder auch aktiv gelebter Kinderschutz, verhilft zu einer Elternschaft auf Augenhöhe (Gleichstellung der Eltern) und erzeugt Beziehungs-Sicherheit für Kinder, Eltern und deren Familien (Oma, Opa,Tanten, Onkels, etc.).
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Christian Klöckner:
Christian Klöckner (KV Köln)