Die Verantwortung, gegen schwerste Menschenrechtsverletzungen und Völkermord vorzugehen, muss allgemein gelten.
Darüber, wie im Allgemeinen bei schweren Menschenrechtsverletzungen und Völkermord vorzugehen ist, gibt es im Kapitel 8 "International zusammenarbeiten" noch detailliertere Vorstellungen, deren genaue Ausgestaltung sich im Laufe der BDK final herauskristallisieren wird.
Aktuell gibt es dort zwar eine Betonung der Rolle der Vereinten Nationen aber auch keine exklusive Beschränkung auf ein Handeln "im Rahmen der Vereinten Nationen".
Mit einer allgemeinen Formulierung an dieser Stelle halten wir den Anspruch, gegen schwerste Menschenrechtsverletzungen und Völkermord vorzugehen, explizit hoch und stellen zudem sicher, dass es keinen Widerspruch mit der später auf der BDK beschlossenen Version von Kapitel 8 des Grundsatzprogrammes gibt.
In konkreten Einzelfällen wird jedes Mal neu überlegt werden müssen, wie vorzugehen ist.
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