Im ersten Änderungsantragsverfahren wurde unser Antrag, den Bedarf nach strukturellen Änderungen in Unterstützungsleistungen wie dem BAföG im Grundsatzprogramm zu benennen, abgelehnt; mit dem Argument, dass dies kein Thema mit Grundsatzcharakter, sondern mit Wahlprogrammcharakter sei. Das sehen wir entschieden anders. In Zeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Transformation trifft das Grundrecht auf Bildung nicht nur auf die klassische Schul- und Hochschulbildung zu, sondern auf alle Bildungsformen und -zeiten im Kontext des lebenslangen Lernens. Damit dieses Grundrecht allumfassend über alle Bildungsabschnitte eines Lebens hinweg gewährleistet werden kann, müssen Unterstützungsleistungen entsprechend zugängig gemacht werden. Und da es sich dabei um unabdingbare Maßmahmen zur Sicherung eines Grundrechtes handelt, müssen diese Maßnahmen auch berücksichtigung in einem Grundsatzprogramm finden.
Antrag: | Kapitel 7: In Bildung investieren |
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Antragsteller*in: | BAG WHT (dort beschlossen am: 27.09.2020) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung (Modifizierte Übernahme) (Angenommen)Erklärung: |
Eingereicht: | 09.10.2020, 19:53 |
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