Antrag: | Geschäftsordnung der Bundesversammlungen für die digitale 45. Bundesdelegiertenkonferenz |
---|---|
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 09.11.2020) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 09.11.2020, 09:56 |
GO-01-070: Geschäftsordnung der Bundesversammlungen für die digitale 45. Bundesdelegiertenkonferenz
Antragstext
Von Zeile 70 bis 72:
(3) Die Redelisten werden schon vor Beginn der BDK am 13. November 2020 geöffnet und jeweils am 16. November 2020Vortag der Debatte gelost. Das Losen erfolgt über die BDK Webseite https://bdk.gruene.de. Das Präsidium führt die Redelisten nach der ausgelosten Reihenfolge der Wortmeldungen und bringt
§ 1 Präsidium:
(1) Der Bundesvorstand schlägt der Bundesversammlung ein paritätisch (s. Frauenstatut)
besetztes Präsidium vor.
(2) Das vorgeschlagene Präsidium bereitet die Bundesversammlung in Zusammenarbeit mit dem
Bundesvorstand und der Antragskommission vor.
(3) Die endgültige Wahl des Präsidiums erfolgt durch die Bundesversammlung nach Eröffnung
der BDK.
§ 2 Mandatsprüfungskommission:
(1) Der Bundesvorstand beruft eine Mandatsprüfungskommission. Diese Kommission, der ein
Mitglied des Bundesschiedsgerichtes angehört, entscheidet im Zweifel über die Zulassung als
Delegierte/r zur Bundesversammlung.
(2) Sie überprüft ferner die Beschlussfähigkeit der BDK zu Beginn der Versammlung.
§ 3 Tagesordnung:
(1) Das Präsidium legt den Entwurf des Bundesvorstandes für die Tagesordnung vor.
(2) Die Tagesordnung muss eine klare zeitliche Festlegung für eventuelle Anträge zur
Änderung der Satzung enthalten.
(3) Die Bundesversammlung entscheidet zu Beginn der BDK über die Tagesordnung.
Änderungsanträge sind zulässig und werden in der Regel nach einer Pro- und Kontrarede
abgestimmt. Anschließend findet eine Schlussabstimmung statt.
§ 4 Anträge:
(1) Alle Anträge, auch Dringlichkeits- und Änderungsanträge und Bewerbungen werden über
https://antraege.gruene.de bei der Antragskommission eingereicht. Die Angabe enthält Name
und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrages. Antragsberechtigung
und Antragsfrist richten sich nach § 13 Absatz (8) der Bundessatzung bzw. dem Beschluss der
Antragsfristen zu Beginn der BDK. Änderungsanträge sollen 3 Wochen vor Beginn der
Bundesversammlung bei der Antragskommission eingereicht werden.
(2) Dringlichkeitsanträge müssen in der Regel zwei Wochen vor der BDK über
https://antraege.gruene.de, spätestens aber zu Beginn der Bundesversammlung bei der
Antragskommission eingereicht sein. In besonders dringlichen Fällen kann davon abweichend
die BDK eine Zulassung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen. Die Dringlichkeit
ist gegeben bei Änderungsanträgen, die in Arbeitsgruppen der Bundesversammlung erarbeitet
werden, und darüber hinaus nur bei solchen Anträgen, die sich auf ein Ereignis beziehen, das
erst nach dem Antragsschluss gemäß Absatz 1 eingetreten ist.
(3) Finanzwirksame Anträge bedürfen des Votums des Bundesfinanzrates und müssen vor der
Bundesversammlung diesem vorgelegt werden.
(4) Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich
beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf
Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene
alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung. Gemäß §13 (9) der
Satzung wird über die Empfehlungen der Antragskommission zuerst abgestimmt. Über ihre
Verfahrensvorschläge zu den Anträgen und Änderungsanträgen zu einem Tagesordnungspunkt wird
unmittelbar vor Befassung dieser Anträge abgestimmt. Über ihre sonstigen Empfehlungen, z.B.
zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, wird in der Regel zu Beginn der Bundesversammlung,
in jedem Fall aber frühestmöglich abgestimmt. In der Regel sind hier bis zu drei Gegenreden
vorgesehen, jedoch zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen nur eine Gegenrede je Antrag;
danach kann eine Entgegnung erfolgen. Bei Bedarf kann die Anzahl der Gegenreden auf
Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag aus der Bundesversammlung erhöht werden.
(5) Delegierte und Ersatzdelegierte zur BDK können Geschäftsordnungsanträge über den Button
„GO-Antrag“ auf der BDK Webseite https://bdk.gruene.de ab Beginn der BDK stellen. Bei der
Antragstellung sind Name und Kreisverband der Antragsteller*innen und der Wortlaut des
Antrages in die entsprechenden Felder einzufüllen. Mit dem Absenden des Antrags wird die
antragstellende Person per Videokonferenz mit der technischen Antragskommission verbunden,
um die Antragstellung abzuschließen. Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Zu
ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede zugelassen.
(6) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig und müssen
aus technischen Gründen 20 Minuten vor Ende des Tagesordnungspunktes bei der technischen
Antragskommission angemeldet werden. Dies erfolgt über das Verfahren für
Geschäftsordnungsanträge.
(7) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Präsidium kann die Debatte an diesem
Punkt wieder aufnehmen.
(8) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und
Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag zu stellen. Dieser muss wie ein GO-
Anträge über den Button „GO-Antrag“ auf der BDK Webseite https://bdk.gruene.de beantragt
werden, ist sofort zu befassen, und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5 Redebeiträge:
(1) Jedes Mitglied hat Rederecht.
(2) Wortmeldungen sind über die BDK Webseite https://bdk.gruene.de beim Präsidium
einzureichen. Die Meldung enthält Name und Kreisverband des betreffenden Mitgliedes.
(3) Die Redelisten werden schon vor Beginn der BDK am 13. November 2020 geöffnet und jeweils am 16.
November 2020Vortag der Debatte gelost. Das Losen erfolgt über die BDK Webseite https://bdk.gruene.de. Das
Präsidium führt die Redelisten nach der ausgelosten Reihenfolge der Wortmeldungen und bringt
sie in sachliche Zusammenhänge. Der Bundesvorstand kann, wenn es dem Verlauf der Debatte
dient, unabhängig von der Redeliste das Wort erteilen.
(4) Redelisten werden getrennt geführt, Frauen- und Offene-Redeplätze wechseln sich ab . Ist
die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte
fortgeführt werden soll.
(5) Die Aussprache wird im Voraus in der Anzahl der Wortbeiträge und ihrer Zeit begrenzt.
Nach den Wortbeiträgen wird die Aussprache beendet, unabhängig von den vorhandenen
Wortmeldungen. Eine Verlängerung der Redeliste kann auf Antrag durch die Versammlung
beschlossen werden.
(6) Die Redezeit kann auf Antrag für einen Tagesordnungspunkt begrenzt werden.
(7) Bundesvorstand und Präsidium sorgen bei der Vorbereitung und Durchführung der BDK dafür,
dass die Redezeit für gesetzte Beiträge nicht ein Drittel der gesamten Redezeit
überschreitet.
§ 6 Schriftliche Abstimmungen und Wahlen/Televoting:
(1) Durchzuführende Wahlen und Abstimmungen werden über das Grüne Abstimmungstool auf der
BDK Webseite durchgeführt.
Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl werden die in diesem Wahlgang
gewerteten Stimmen pseudonymisiert in einer Liste veröffentlicht. Die Pseudonymisierung
erfolgt dabei über einen Zahlenwert, dem die jeweilige Stimme zugeordnet wird. Dies
ermöglicht eine Kontrolle des Gesamtergebnisses der Abstimmung oder Wahl.
Bei (offenen) Abstimmungen wird dieser Zahlenwert über ein kryptografisches Verfahren aus
dem Namen der Person und der Bezeichnung der Abstimmung gebildet. Zur Überprüfung des
Wahlergebnisses können Parteimitglieder auf einer Webseite im Grünen Netz über die Eingabe
des Namens der abstimmenden Person und der Bezeichnung der Abstimmung den Zahlenwert
erzeugen und so überprüfen, ob die Stimme im Abstimmungsergebnis korrekt gewertet wurde.
Bei Wahlen wird der Zahlenwert zufällig über ein kryptografisches Verfahren erzeugt und der
abstimmenden Person nach Abgabe der Stimme angezeigt. Dieser Zahlenwert kann kopiert werden.
Damit können die bei der Wahl teilnehmenden Person überprüfen, ob die eigene Stimme korrekt
gewertet wurde im Abstimmungsergebnis. Ein Abgleich zwischen dem Zahlenwert und dem Namen
der abstimmenden Personen kann nur von dem/der Administrator*in des Servers vorgenommen
werden. Diese verpflichten sich schriftlich gegenüber dem Bundesverband, keine Einsicht zu
nehmen, soweit die Richtigkeit des Ergebnisses nicht formell angezweifelt wird. Die den
Abgleich ermöglichenden Daten werden nach Ablauf der Einspruchsfrist i.S.v. § 13 Abs. 10
Bundessatzung gelöscht.
(2) Vor der Abstimmung wird das System ausführlich erklärt und eine Testabstimmung
durchgeführt.
§ 7 Sonstiges:
(1) Der Bundesvorstand übt im Sinne des Mietvertrages mit der Hallenverwaltung sowie im
digitalen Raum das Hausrecht aus.
§ 8 Schriftliche Satzungsabstimmung
(1) Auf der BDK wird ein Meinungsbild über die beantragten Satzungsänderungen unter den
Stimmberechtigten abgestimmt. Die Satzungsänderungsanträge, die im Meinungsbild eine
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erhalten werden im Anschluss an
die BDK in einen schriftlicher Bestätigungswahlgang per Briefwahl abgestimmt (siehe Fußnote
1).
(2) Das Quorum für die Gültigkeit des schriftlichen Bestätigungswahlganges liegt bei 50 %
der Stimmberechtigten (entsprechend § 25 Abs. s. 2 Bundessatzung).
(3) Für die Annahme der Satzungsänderung ist in dem schriftlichen Bestätigungswahlgang eine
Mehrheit von zwei Drittel der Abstimmenden erforderlich.
(4) Die Abstimmungsbriefe werden bis zum 27.11.2020 an die gemeldeten Delegierten zur BDK
versandt. Sollten die Delegierten nicht an der BDK teilgenommen haben, können sie den
Abstimmungsbrief an den/die Ersatzdelegierte weiter geben, der für sie während der BDK das
Stimmrecht wahrgenommen hat.
(5) Eingangsfrist für die Abstimmungsbriefe ist der 17.12.2020.
§ 9 Laufzeit der Änderungen
Die zu Beginn der 45. Bundesdelegiertenkonferenz beschlossenen Änderungen der
Geschäftsordnung behalten nur für die 45. digitale Bundesdelegiertenkonferenz ihre
Gültigkeit und gelten nicht für die 46. Und folgende Bundesdelegiertenkonferenzen weiter.
(Beschlossen auf der 7. Ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz vom 1.-3. März 1996 in
Mainz, zuletzt geändert auf der 39. Ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz vom 20.-22.
November 2015 in Halle.)
Fußnote 1: Entsprechend § 5 Abs. 4 S. 3 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Parteien-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
weitere Antragsteller*innen
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Von Zeile 70 bis 72:
(3) Die Redelisten werden schon vor Beginn der BDK am 13. November 2020 geöffnet und jeweils am 16. November 2020Vortag der Debatte gelost. Das Losen erfolgt über die BDK Webseite https://bdk.gruene.de. Das Präsidium führt die Redelisten nach der ausgelosten Reihenfolge der Wortmeldungen und bringt
§ 1 Präsidium:
(1) Der Bundesvorstand schlägt der Bundesversammlung ein paritätisch (s. Frauenstatut)
besetztes Präsidium vor.
(2) Das vorgeschlagene Präsidium bereitet die Bundesversammlung in Zusammenarbeit mit dem
Bundesvorstand und der Antragskommission vor.
(3) Die endgültige Wahl des Präsidiums erfolgt durch die Bundesversammlung nach Eröffnung
der BDK.
§ 2 Mandatsprüfungskommission:
(1) Der Bundesvorstand beruft eine Mandatsprüfungskommission. Diese Kommission, der ein
Mitglied des Bundesschiedsgerichtes angehört, entscheidet im Zweifel über die Zulassung als
Delegierte/r zur Bundesversammlung.
(2) Sie überprüft ferner die Beschlussfähigkeit der BDK zu Beginn der Versammlung.
§ 3 Tagesordnung:
(1) Das Präsidium legt den Entwurf des Bundesvorstandes für die Tagesordnung vor.
(2) Die Tagesordnung muss eine klare zeitliche Festlegung für eventuelle Anträge zur
Änderung der Satzung enthalten.
(3) Die Bundesversammlung entscheidet zu Beginn der BDK über die Tagesordnung.
Änderungsanträge sind zulässig und werden in der Regel nach einer Pro- und Kontrarede
abgestimmt. Anschließend findet eine Schlussabstimmung statt.
§ 4 Anträge:
(1) Alle Anträge, auch Dringlichkeits- und Änderungsanträge und Bewerbungen werden über
https://antraege.gruene.de bei der Antragskommission eingereicht. Die Angabe enthält Name
und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrages. Antragsberechtigung
und Antragsfrist richten sich nach § 13 Absatz (8) der Bundessatzung bzw. dem Beschluss der
Antragsfristen zu Beginn der BDK. Änderungsanträge sollen 3 Wochen vor Beginn der
Bundesversammlung bei der Antragskommission eingereicht werden.
(2) Dringlichkeitsanträge müssen in der Regel zwei Wochen vor der BDK über
https://antraege.gruene.de, spätestens aber zu Beginn der Bundesversammlung bei der
Antragskommission eingereicht sein. In besonders dringlichen Fällen kann davon abweichend
die BDK eine Zulassung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt beschließen. Die Dringlichkeit
ist gegeben bei Änderungsanträgen, die in Arbeitsgruppen der Bundesversammlung erarbeitet
werden, und darüber hinaus nur bei solchen Anträgen, die sich auf ein Ereignis beziehen, das
erst nach dem Antragsschluss gemäß Absatz 1 eingetreten ist.
(3) Finanzwirksame Anträge bedürfen des Votums des Bundesfinanzrates und müssen vor der
Bundesversammlung diesem vorgelegt werden.
(4) Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich
beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf
Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene
alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlussabstimmung. Gemäß §13 (9) der
Satzung wird über die Empfehlungen der Antragskommission zuerst abgestimmt. Über ihre
Verfahrensvorschläge zu den Anträgen und Änderungsanträgen zu einem Tagesordnungspunkt wird
unmittelbar vor Befassung dieser Anträge abgestimmt. Über ihre sonstigen Empfehlungen, z.B.
zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, wird in der Regel zu Beginn der Bundesversammlung,
in jedem Fall aber frühestmöglich abgestimmt. In der Regel sind hier bis zu drei Gegenreden
vorgesehen, jedoch zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen nur eine Gegenrede je Antrag;
danach kann eine Entgegnung erfolgen. Bei Bedarf kann die Anzahl der Gegenreden auf
Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag aus der Bundesversammlung erhöht werden.
(5) Delegierte und Ersatzdelegierte zur BDK können Geschäftsordnungsanträge über den Button
„GO-Antrag“ auf der BDK Webseite https://bdk.gruene.de ab Beginn der BDK stellen. Bei der
Antragstellung sind Name und Kreisverband der Antragsteller*innen und der Wortlaut des
Antrages in die entsprechenden Felder einzufüllen. Mit dem Absenden des Antrags wird die
antragstellende Person per Videokonferenz mit der technischen Antragskommission verbunden,
um die Antragstellung abzuschließen. Geschäftsordnungsanträge sind sofort zu behandeln. Zu
ihnen wird je eine Pro- und Kontrarede zugelassen.
(6) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig und müssen
aus technischen Gründen 20 Minuten vor Ende des Tagesordnungspunktes bei der technischen
Antragskommission angemeldet werden. Dies erfolgt über das Verfahren für
Geschäftsordnungsanträge.
(7) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Präsidium kann die Debatte an diesem
Punkt wieder aufnehmen.
(8) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und
Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag zu stellen. Dieser muss wie ein GO-
Anträge über den Button „GO-Antrag“ auf der BDK Webseite https://bdk.gruene.de beantragt
werden, ist sofort zu befassen, und benötigt zur Annahme die Zustimmung von zwei Dritteln
der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5 Redebeiträge:
(1) Jedes Mitglied hat Rederecht.
(2) Wortmeldungen sind über die BDK Webseite https://bdk.gruene.de beim Präsidium
einzureichen. Die Meldung enthält Name und Kreisverband des betreffenden Mitgliedes.
(3) Die Redelisten werden schon vor Beginn der BDK am 13. November 2020 geöffnet und jeweils am 16. Vortag der Debatte gelost. Das Losen erfolgt über die BDK Webseite https://bdk.gruene.de. Das
November 2020
Präsidium führt die Redelisten nach der ausgelosten Reihenfolge der Wortmeldungen und bringt
sie in sachliche Zusammenhänge. Der Bundesvorstand kann, wenn es dem Verlauf der Debatte
dient, unabhängig von der Redeliste das Wort erteilen.
(4) Redelisten werden getrennt geführt, Frauen- und Offene-Redeplätze wechseln sich ab . Ist
die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte
fortgeführt werden soll.
(5) Die Aussprache wird im Voraus in der Anzahl der Wortbeiträge und ihrer Zeit begrenzt.
Nach den Wortbeiträgen wird die Aussprache beendet, unabhängig von den vorhandenen
Wortmeldungen. Eine Verlängerung der Redeliste kann auf Antrag durch die Versammlung
beschlossen werden.
(6) Die Redezeit kann auf Antrag für einen Tagesordnungspunkt begrenzt werden.
(7) Bundesvorstand und Präsidium sorgen bei der Vorbereitung und Durchführung der BDK dafür,
dass die Redezeit für gesetzte Beiträge nicht ein Drittel der gesamten Redezeit
überschreitet.
§ 6 Schriftliche Abstimmungen und Wahlen/Televoting:
(1) Durchzuführende Wahlen und Abstimmungen werden über das Grüne Abstimmungstool auf der
BDK Webseite durchgeführt.
Bei der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abstimmung oder Wahl werden die in diesem Wahlgang
gewerteten Stimmen pseudonymisiert in einer Liste veröffentlicht. Die Pseudonymisierung
erfolgt dabei über einen Zahlenwert, dem die jeweilige Stimme zugeordnet wird. Dies
ermöglicht eine Kontrolle des Gesamtergebnisses der Abstimmung oder Wahl.
Bei (offenen) Abstimmungen wird dieser Zahlenwert über ein kryptografisches Verfahren aus
dem Namen der Person und der Bezeichnung der Abstimmung gebildet. Zur Überprüfung des
Wahlergebnisses können Parteimitglieder auf einer Webseite im Grünen Netz über die Eingabe
des Namens der abstimmenden Person und der Bezeichnung der Abstimmung den Zahlenwert
erzeugen und so überprüfen, ob die Stimme im Abstimmungsergebnis korrekt gewertet wurde.
Bei Wahlen wird der Zahlenwert zufällig über ein kryptografisches Verfahren erzeugt und der
abstimmenden Person nach Abgabe der Stimme angezeigt. Dieser Zahlenwert kann kopiert werden.
Damit können die bei der Wahl teilnehmenden Person überprüfen, ob die eigene Stimme korrekt
gewertet wurde im Abstimmungsergebnis. Ein Abgleich zwischen dem Zahlenwert und dem Namen
der abstimmenden Personen kann nur von dem/der Administrator*in des Servers vorgenommen
werden. Diese verpflichten sich schriftlich gegenüber dem Bundesverband, keine Einsicht zu
nehmen, soweit die Richtigkeit des Ergebnisses nicht formell angezweifelt wird. Die den
Abgleich ermöglichenden Daten werden nach Ablauf der Einspruchsfrist i.S.v. § 13 Abs. 10
Bundessatzung gelöscht.
(2) Vor der Abstimmung wird das System ausführlich erklärt und eine Testabstimmung
durchgeführt.
§ 7 Sonstiges:
(1) Der Bundesvorstand übt im Sinne des Mietvertrages mit der Hallenverwaltung sowie im
digitalen Raum das Hausrecht aus.
§ 8 Schriftliche Satzungsabstimmung
(1) Auf der BDK wird ein Meinungsbild über die beantragten Satzungsänderungen unter den
Stimmberechtigten abgestimmt. Die Satzungsänderungsanträge, die im Meinungsbild eine
Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erhalten werden im Anschluss an
die BDK in einen schriftlicher Bestätigungswahlgang per Briefwahl abgestimmt (siehe Fußnote
1).
(2) Das Quorum für die Gültigkeit des schriftlichen Bestätigungswahlganges liegt bei 50 %
der Stimmberechtigten (entsprechend § 25 Abs. s. 2 Bundessatzung).
(3) Für die Annahme der Satzungsänderung ist in dem schriftlichen Bestätigungswahlgang eine
Mehrheit von zwei Drittel der Abstimmenden erforderlich.
(4) Die Abstimmungsbriefe werden bis zum 27.11.2020 an die gemeldeten Delegierten zur BDK
versandt. Sollten die Delegierten nicht an der BDK teilgenommen haben, können sie den
Abstimmungsbrief an den/die Ersatzdelegierte weiter geben, der für sie während der BDK das
Stimmrecht wahrgenommen hat.
(5) Eingangsfrist für die Abstimmungsbriefe ist der 17.12.2020.
§ 9 Laufzeit der Änderungen
Die zu Beginn der 45. Bundesdelegiertenkonferenz beschlossenen Änderungen der
Geschäftsordnung behalten nur für die 45. digitale Bundesdelegiertenkonferenz ihre
Gültigkeit und gelten nicht für die 46. Und folgende Bundesdelegiertenkonferenzen weiter.
(Beschlossen auf der 7. Ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz vom 1.-3. März 1996 in
Mainz, zuletzt geändert auf der 39. Ordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz vom 20.-22.
November 2015 in Halle.)
Fußnote 1: Entsprechend § 5 Abs. 4 S. 3 Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Parteien-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
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