Die vorgeschlagene Änderung sollen Diskriminierungen in den genannten Bereichen der Gesellschaft vermeiden.
Zwar spielen in Deutschland Religionsgemeinschaften eine wesentlich größere Rolle als die zu zumeist kleinen nicht-religiösen Weltanschauungen. Angesichts derer starken verfassungsrechtlichen Stellung sollten sie auch gemeinsam in die Pflicht genommen werden, jede Einseitigkeit und Diskriminierung zu vermeiden.
Dies gilt auch für die Passagen des Entwurfs, in denen von Kirchen die Rede ist. „Ehrenamtliche Tätigkeit“, wie an anderer Stelle erwähnt, wird beispielsweise nicht nur in Kirchen ausgeübt. Mit „Kirchen“ werden umgangssprachlich die beiden christlichen Großkirchen (evangelisch und römisch-katholisch) verbunden. Es gibt aber auch viele andere Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften in Deutschland, die mit dem vorgeschlagenen Begriff ausgegrenzt und damit diskriminiert werden. Ebenso verhält es sich bei einer Nichterwähnung von nicht-religiösen Weltanschauungen.
Eine in die Zukunft weisende Formulierung des Grundsatzprogramms sollte die gesellschaftliche Realität abbilden.
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