Es besteht in Deutschland immer noch eine gesetzliche Lücke für Barrierefreiheit bei öffentlichen Dienstleistungen und Gütern durch Private. Diese müssen, wie dies durch die UN Behindertenrechtskonvention vorgesehen ist und wie es in anderen Ländern längst übliche Praxis ist, durch eine Verpflichtung auf angemessene Vorkehrungen ihren angemessenen Beitrag fürs Gemeinwohl leisten. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und die nicht unverhältnismäßig belasten. Solche zumutbaren Beiträge können beispielsweise im Bestand sein, eine provisorische Rampe, eine höhenverstellbare Liege in der Arztpraxis oder zumindest Hinweisschilder.
Antrag: | Kapitel 2: In die Zukunft wirtschaften |
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Antragsteller*in: | BAG Behindertenpolitik (dort beschlossen am: 02.10.2020) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: GSP.W-01-165 |
Eingereicht: | 01.10.2020, 17:48 |
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