Kirchen haben lange die Gesellschaft in Deutschland stark mitgeprägt. Daher wurde und wird Religionsfreiheit nicht nur als individuelles, sondern auch als „kollektives“ Grundrecht gesehen. Der Staat garantiert jeder Kirche und jeder Religionsgemeinschaft die Freiheit ihrer Lehre und ihrer Organisation (Art. 140 GG). Das führte so weit, dass den Kirchen Sonderrechte eingeräumt wurden (z. B. die staatlich finanzierte Theologenausbildung oder Mitsprache in bestimmten gesellschaftlichen Gremien), denn – wie Staatskirchenrechtler*innen argumentieren - der Staat habe nicht nur die Aufgabe, diese korporative Religionsfreiheit zu garantieren, sondern auch aktiv zu unterstützen.
Im Zuge der Pluralisierung der Gesellschaft werden teilweise auch andere Religionsgemeinschaften mehr staatlich gefördert und ihnen bestimmte Sonderrechte eingeräumt.
Doch die Anzahl der Menschen in Deutschland mit einer Bindung an eine Religionsgemeinschaft wird immer weniger. Bald wird über 50% der Bevölkerung keiner Religionsgemeinschaft mehr angehören. Eine Bevorzugung von Religionsgemeinschaften ist daher nicht mehr zeitgemäß. Statt ein Mehr an „Kirche und Staat“ braucht es eine weitere Entflechtung. Daher sind auch die Staatsleistungen an die Kirchen, die sich auf die Säkularisation vor über 200 Jahren (!) beziehen, endlich abzulösen, was schon in der Weimarer Verfassung 1919 gefordert wurde.
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