1. Die Formulierungen im des Entwurfs des Bundesvorstands machen nicht deutlich, ob in Satz 1 nur die beiden christlichen Großkirchen gemeint sind oder auch alle anderen christlichen Glaubensgemeinschaften. Ob indes beispielsweise die evangelikalen Anhänger des brasilianischen Präsidenten auch als „Teil und Stütze unserer Gesellschaft“ gekennzeichnet werden sollten, erscheint eher ausgeschlossen. Auf der anderen Seite wäre eine Beschränkung auf die lobende Erwähnung der beiden christlichen Großkirchen eine pauschale Diskriminierung der zahlreichen anderen Gemeinschaften. Es wäre misslich, weltoffenen und aufgeklärten Gemeinschaften wie den im Übrigen auch als Körperschaft des Öffentlichen Rechts anerkannten Altkatholiken undifferenziert die Anerkennung zu versagen.
Die Programmformulierung sollte sich stattdessen darauf konzentrieren, die Stellung des säkularen Staates zu den höchst unterschiedlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu beschreiben.
2. Die Formulierung zum „kooperative(n) Modell des Staatskirchenrechts“ sollten präzisiert werden. Erstens sollte im Mittelpunkt der Mensch stehen und nicht teilweise undemokratische religiöse Institutionen oder gar Staaten. Zweitens: Auch wenn sich diese Textpassage sich mit Christ*innen befasst, sollte die Ausformulierung staatskirchenrechtlicher Bestimmungen auch auf den Umgang mit allen anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ausgerichtet sein. Die rechtlichen Regelungen gelten nicht nur für eine Religion, sondern durch das Neutralitätsverbot grundsätzlich für derer alle. Diese rechtliche Gleichbehandlung bedeutet keine Äquidistanz zu den religiösen, ideologischen und politischen Vorgaben der einzelnen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Vielmehr soll gegenüber allen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften stets derselbe Maßstab angewendet werden. So haben wir es denn leider auch bei christlichen Gemeinschaften teilweise mit Vereinigungen zu tun, deren demokratische und rechtsstaatliche Haltung in Zweifel gezogen werden muss. Daher kann es keine kooperative Zusammenarbeit mit bestimmten evangelikalen Gemeinschaften geben, ebenso wenig mit Vereinigungen wie DITIB und anderen, die im Dienst ausländischer Autokraten die Grundrechte von Menschen missachten. Diese Differenzierung muss im Text erfolgen.
Menschen missachten. Diese Differenzierung muss im Text erfolgen.
1. Ein "plurales (Religionsverfassungs-)Recht" gibt es nicht. Gemeint ist ein säkulares, alle Religionsgemeinschaften nach denselben Kriterien behandelndes (siehe "2."), und insofern gerade nicht plurales.
2. Es kann nicht länger angehen, dass sich Religionsgemeinschaften unter Berufung auf Artikel 14 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 aus den Bindungen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts verabschieden dürfen. Wir verweisen hier auf den Abschlussbericht der Fachkommission des Bundesvorstands sowie den Grundsatzbeschluss der BDK von Münster 2016. Insofern steht die grüne Beschlusslage auch in vollem Einklang mit einer Reihe neuerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs.
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