Was ist eine starke Kontrolle der Geheimdienste? Sie muss leistungsstark sein, um der großen Informationsfülle gerecht werden zu können. Zum Beispiel erfolgt die Kontrolle der Geheimdienste auf Bundesebene durch das parlamentarische Kontrollgremium und im Funktionsbereich der Exekutive durch die G-10 Kommission. Hierbei bestehen noch immer große Herausforderungen: Die Kontrolleur*innen haben zu wenige Rechte und zu wenig personelle Kapazitäten, um die Masse an Informationen angemessen sichten und bewerten zu können.
Darum müssen bessere Grundlagen für eine effizientere Kontrolle der Geheimdienste geschaffen werden: mehr Informationsbefugnisse, mehr Sanktionsmöglichkeiten, mehr öffentliche Transparenz und mehr Personal für die Kontrolleur*innen. Ebenfalls sollten die Rechte der Oppositionsminderheit im parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages gestärkt werden. Das Belügen oder Irreführen des Parlaments muss eine Straftat sein.
Im Mai 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst (BND) in der derzeitigen Form für verfassungswidrig. Die Bundesregierung muss das BND-Gesetz nun unter Berücksichtigung der Grenzen des Urteils reformieren. Dabei markiert die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jeweils das absolute Minimum des Schutzes der Menschen- und Grundrechte. Der demokratische Rechtsstaat kann aber nicht den Anspruch erheben, Menschen- und Grundrechte so wenig wie möglich zu schützen - ob beim BND oder anderen Geheimdiensten. Insbesondere nicht vor dem geschichtlichen Hintergrund zweier deutscher Diktaturen, die Geheimdienste als Waffe gegen die eigenen Bürger*innen eingesetzt haben. Im Gegenteil: Die Menschen- und Grundrechte müssen in der nachrichtendienstlichen Erhebung von Informationen soweit wie möglich geschützt werden. Die Geheimdienste müssen über ihre Arbeit durch umfassende Dokumentationspflichten gegenüber den Kontrollinstanzen umfassend Rechenschaft ablegen. Sicherheit ist ein legitimes Staatsziel. Es darf aber nicht maximal möglich zu Lasten von Freiheitsrechten gehen.
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