Die vorgeschlagenen Änderungen sollen Diskriminierungen vermeiden.
Zwar spielen in Deutschland Kirchen eine wesentlich größere Rolle als die zu zumeist kleinen nicht-religiösen Weltanschauungsgemeinschaften. Angesichts derer starken verfassungsrechtlichen Stellung sollten sie auch gemeinsam in die Pflicht genommen werden, jede Einseitigkeit und Diskriminierung zu vermeiden.
„Ehrenamtliche Tätigkeit“ wird nicht nur in Kirchen ausgeübt. Mit „Kirchen“ werden umgangssprachlich die beiden christlichen Großkirchen (evangelisch und römisch-katholisch) verbunden. Es gibt aber auch viele andere Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften in Deutschland, die mit dem vorgeschlagenen Begriff nicht eingeschlossen, damit ausgegrenzt und damit diskriminiert werden. Ebenso verhält es sich bei einer Nichterwähnung von nicht-religiösen Weltanschauungsgemeinschaften.
Eine in die Zukunft weisende Formulierung des Grundsatzprogramms sollte die gesellschaftliche Realität abbilden.
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