Die Möglichkeit der Antragsversicherung besteht für (Solo-)Selbstständige bereits und könnte die Forderung des Grundsatzprogramms obsolet machen. Der Zugang ist nach §28a SGB III geregelt. Dieser ist jedoch beschränkt. Vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit muss u.a. innerhalb der letzten 30 Monate eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit 12 Monate lang ausgeübt worden sein. Insbesondere ist dies ein erschwerter Zugang für Selbstständige, die nach dem Studium oder Ausbildung sich selbstständig machen wollen. Hier ist eine Neufassung des §28a notwendig.
Die Anspruchsdauer entsteht in der Arbeitslosenversicherung nicht anhand des ausgeübten Berufes sondern auch einem Konglomerat aus Alter und Versicherungspflichtzeiten.
Die Auszahlung - also die Höhe des Arbeitslosengeldes - ist bereits anhand des Berufbildes gestaffelt. Die bereits durch §152 Abs. 2 SGB III geregelte fiktive Bemessung wird als Grundlage für die Auszahlung genutzt. Dabei wird jedoch nicht nur auf die bislang ausgeübte Tätigkeit abgestellt, sondern auf die Qualifikationsgruppe der Tätigkeit für die die Vermittlungchancen am Aussichtreichsten sind. In der Regel findet sich hier der zuletzt ausgeübte Beruf wieder. Eine Änderung würde im Vergleich zu Menschen, die bspw. aus Elternzeiten kommen unverhältnismäßig bevorteilen. Eine Staffelung anhand einer Matrix die sowohl den zuletzte ausgeübten Beruf, den angetrebten Beruf und den Beitrag berücksichtigen, wäre denkbar und erstrebsam. Der oben genannte Antrag lässt hier Gestaltungsspielräume offen.
Der Zugang zum Kurzarbeitergeld ist besonders in diesem Jahr sehr oft diskutiert wurden. Im Rahmen des Lebenslangen Lernen ist es von besonderer Bedeutung den Zugang zum Entgeltersatz bei Weiterbildung für Selbstständige zu ermöglichen. Eine gute konjunkturelle Lage kann u.a. geschaffen werden, wenn auch Selbstständigkeiten gestärkt werden. Dazu gehört eine gute Absicherung sozialer Härten.
(Original-Begründung bei der Antragstellung an die Kreismitgliederversammlung durch Marco Tiedtke)
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