Ursprüngliche Begründung der Antragsteller*in an die BAG:
Anders als es der aktuelle Programmentwurf es suggeriert ist die „Responsibility to Protect“ (R2P) international bisher keineswegs handlungsleitend: Sie bildet ein normatives Konzept, wurde aber bis heute nicht zu einer anerkannten völkerrechtlichen Norm. Das heißt, sie hat das Völkerrecht nicht grundlegend verändert.
Der einzige Fall, wo die R2P im Sinne der Krisenreaktion in Form einer militärischen Intervention zum Einsatz kam, war 2011 in Libyen (bei Enthaltung von Russland, China und Deutschland im UN-Sicherheitsrat). Dann wurde jedoch das im UN-Sicherheitsrat akzeptierte Interventionsziel (Schutz der Zivilbevölkerung) verändert und durch Regime Change ersetzt, bzw. erweitert – was zur offenen Abkehr vom R2P-Konzept mindestens seitens Russlands, Chinas und einer Reihe weiterer UN-Staaten beitrug. Seither ist es, zumindest in seiner militärischen Komponente, hochumstritten.
Auch daher empfiehlt es sich, in den kommenden Jahren die unstrittigen Elemente, also vor allem die Verpflichtung zur Prävention (aber auch zum Wiederaufbau kriegszerstörter Gesellschaften), in den Vordergrund zu stellen und die Instrumente dafür auf der nationalen, europäischen und internationalen Ebene systematisch auszubauen. So können die R2P und die Diskussion um sie tatsächlich auch praktisch zum von uns ohnehin vertretenen Vorrang des Zivilen, sowie zur vorausschauenden Konfliktbearbeitung bzw. -vermeidung beitragen.
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