In diesem Absatz müssen noch einige wesentliche Konkretisierungen zur Bundeswehr und ihren Aufgaben vorgenommen werden, die sich insbesondere auch aus bereits bestehenden rechtlichen Verpflichtungen ergeben:
Die Bundeswehr ist zu allererst im Grundgesetz verankert und wird auch über Bündnisse hinaus, die grundsätzlich zerfallen können, weiterbestehen.
Um Missverständnissen vorzubeugen soll spezifiziert werden, dass mit Soldat*innen sowohl aktive, reservedienstleistende als auch ehemalige Soldat*innen gemeint sein müssen. Die Fürsorgepflicht des Parlaments gilt zum Beispiel auch für Einsatzversehrte, die nicht mehr im aktiven Dienst stehen! Darüberhinaus verfügt die Bundeswehr über 80.381 Zivilbeschäftigte (Mai 2020), die einen unverzichtbaren Beitrag für die Bundeswehr leisten - auch in Auslandseinsätzen. Die Fürsorgepflicht des Parlaments muss sich auch auf sie erstrecken.
Im Weiteren muss verdeutlicht werden, dass eine adäquate Ausstattung nicht nur rein materiell (so wäre dieser Satz bisher zu verstehen) sondern eben auch personell erforderlich ist.
„Die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union muss strategisch, vorausschauend, umfassend und schnell handlungsfähig sein.“ (Absatz 367) Daher darf der Auftrag und die Aufgaben der Bundeswehr sich nicht nur an aktuellen Herausforderungen orientieren (was das Wort „real“ suggeriert) sondern auch an den Herausforderungen, die sich aus der Strategischen Vorausschau ergeben. Eine Reaktion auf neue Herausforderungen würde viel zu lange dauern (Restrukturierung, Beschaffung, Personal etc.).
Das Spektrum an Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr ist sehr groß, so dass dabei der hiesige Satz zu den Einsätzen einige Irritationen aufwürft. Zunächst einmal ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass sich die Bundeswehr in Einsätzen des Internationalen Krisenmanagements befinden könnte (z.B. VN Einsatz), wenn gleichzeitig im Rahmen der Beistandsverpflichtungen im Rahmen der EU und/oder der NATO entsprechende Beiträge zu leisten wären. Auf Grund des "Single Set of Forces" kann z.B. die Bündnisverteidigung niemals nachrangig zu VN Einsätzen sein. Entsprechende Kräfte wären von Einsätzen der VN zu Gunsten der Bündnisverteidigung abzuziehen. Im Weiteren macht Absatz 363 deutlich, dass es für den Eingriff in die staatliche Souveränität eines VN Mandats bedürfe. Der hiesige Satz könnte jedoch so interpretiert werden, dass diese Legitimation auch aus der EU bzw. NATO selbst erwachsen kann, wenn die VN nicht handelt. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass Peace Enforcement Einsätze nicht durch VN Blauhelme sondern regelmäßig durch Regional Organizations (sprich z.B. EU, NATO) im Auftrag der VN durchgeführt werden. Sollte daher abschließend gemeint sein, dass Peace Keeping Operations (ohne oder nur mit leichter Bewaffnung) Vorrang haben sollten, müsste dieses konsequenterweise massive Auswirkungen auf das Fähigkeitsprofil der Bundeswehr haben und käme einem Fähigkeitsverlust gleich. Auf Grund der zahlreichen Widersprüche ist der Satz zu streichen oder wie folgt zu ändern (hierbei bleiben einige aufgezeigte Widersprüche bestehen): Direkte Einsätze im Rahmen der VN haben dabei im Rahmen des Internationalen Krisenmanagements Vorrang vor Einsätzen der EU oder der NATO.
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