Mit dem Fokus auf Zinseinkünfte äußern wir uns nicht zum bisher für Gewinne aus Gesellschaftsanteilen geltenden Teileinkünfteverfahren. Ob und inwiefern wir dieses ändern möchten, sollten wir noch diskutieren.
Der Zusatz im zweiten Satz dient nur dazu, den Eindruck zu vermeiden, dass wir die geltende Rechtslage nicht verstanden haben: Nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG ist bereits jetzt auf Antrag eine Besteuerung mit der tariflichen Einkommensteuer möglich, wenn dies für die Steuerpflichtigen günstiger ist.
Kommentare