Polizeibeauftragte:
Die rechtlichen Möglichkeiten für Ermittlungen durch Poizeibeauftragte sind begrenzt. Dem steht im Kern u.a. im Weg, dass die Staatsanwaltschaft "Herrin des Verfahrens" ist und somit auch bei Amtsdelikten davon nicht abgwichen werden kann. Selbst dann, wenn man eine eigenständige Behörde zur vollständigen Ermittlung von Polizeidelikten schaffen würde, so wäre die Verfahrensführung dennoch schließlich bei der Staatsanwaltschaft angebunden. Aufgrund der Verquickung der Amts- und Staatsanwaltschaften mit den Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft - nämlich der Polizei - in der täglichen Praxis, sind diese Ermittlungen folglich nicht gänzlich unabhängig. Dieser Vorwurf wird auch öffentlich wiederkehrend erhoben, auch wenn er womöglich nicht immer durchgreifend ist. Dennoch würde mit vollständig unabhängigen Ermittlungen, wie sie beispielsweise in Großbritannien durch das Independent Office for Police Conduct (IOPC) geführt werden, den Ansprüchen an Ermittlungen, die Polizist*innen betreffen, besser entsprochen. Deshalb wäre es zielführend, die Strafprozessordnung und ggf. weitere Regelungen dementsprechend anzupassen und derartige Ermittlungs- und Anklagebehörden künftig zu ermöglichen.
Fortbildung:
Nicht nur Polizist*innen, sondern alle Beschäftigten der Polizei müssen Zugang zu regelmäßigen Fortbildungen haben. Dazu gehören u.a. auch tarfibeschäftigte Spezialist*innen in IT oder Forensik ebenso wie unterstützende Beschäftigte aus bspw. psychologischen Diensten, Aus- und Fortbildung usw. Außerdem muss das Element der Nachbereitung belastender Dienste durch u.a. Supervision deutlich ausgebaut werden, um das professionelle Agieren auch unter Stress sicherzustellen und den Menschen in der Polizei die Möglichkeit des Ausgleichs zu geben, wenn Sie körperliche und/oder seelische Belastungen versprüren oder gar verdrängen.
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