Das deutsche Namensrecht ist rückständig und widerspricht sowohl sämtlichen Gleichberechtigungsgrundsätzen wie auch der europäischen Normalität. In 21 von 27 EU-Mitgliedsstaaten kann der Familienname der Kinder aus den beiden Namen der Eltern zusammengesetzt werden. Viele Eltern, die nicht verheiratet sind oder keinen gemeinsamen Ehenamen führen, wünschen sich, dass ihre Kinder beide Namen der Eltern tragen können, weil so zum einen die Bindung zu beiden Eltern gleichermaßen zum Ausdruck kommt und zum andern der gleichberechtigte Lebensstil vermittelt wird. BMI und BMJ haben den Reformbedarf festgestellt. 2020 wurden die Ergebnisse der gemeinsam von beiden Ministerien 2018 eingesetzten Arbeitsgruppe vorgestellt (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/eckpunkte-namensrecht.pdf;jsessionid=0E01C112C5D07133E6DF7E4D07BBB931.1_cid373?__blob=publicationFile&v=3). Eine weitgehende Reform, die auch andere Belange wie die Möglichkeit zu Namensänderungen enthält sowie die europaweite Harmonisierung des Namensrechts und des Personenstandswesens wäre anzustreben.
Antrag Kapitel: | Kapitel 5: Zusammen leben |
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Antragsteller*in: | Cornelius Huppertz (KV Berlin-Pankow) und 41 weitere Antragsteller*innen (Frauenanteil: 43%) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Erledigt durch: PB.S-01-169-3 |
Eingereicht: | 22.04.2021, 22:25 |
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