Der freiverantwortliche Patientenwille ist zu achten. Er bedarf keiner Rechtfertigung, auch wenn ihm gesellschaftlich, religiös oder moralisch begründete andere Würdevorstellungen entgegenstehen. Die Autonomie der über ihr Leben verfügenden Einzelnen ist durch Beratungs- und Hilfsangebote zu sichern. Die Regelungen zur Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung über das eigene Lebensende im Strafrecht unterzubringen, würde den Freiheitsgehalt unserer Verfassung aushebeln und die Selbstbestimmungsrechte der Betroffenen unterlaufen.
Das Bundesverfassungsgericht hat im letzten Jahr § 217 StGB für in einem solch hohen Maße für grundgesetzwidrig gehalten, dass es diese Vorschrift für nichtig, d.h. von vorneherein unwirksam erklärt hat.
Erst im neuen Grundsatzprogramm konnte erstmals eine Erklärung unserer Partei untergebracht werden, die das Selbstbestimmungsrecht am Ende und über das Ende des eigenen Lebens bejaht.
Zuvor stand unsere Partei, die sich stets für Selbstbestimmung in gesamten Leben ausspricht, mit dem Makel behaftet dar, dass sie zumindest hinnahm, dass bei Entscheidungen über die eigenen Lebensbeendigung das Selbstbestimmungsrecht keine Geltung hatte bzw. haben durfte. Somit dafür, dass eine konsequente Fremdbestimmung stattfinden müsse.
Derzeit zeigt sich deutlich, dass es politische Initiativen dafür gibt, in der Praxis die Grundaussagen des Urteils des BVerfG auszuhebeln. Minister Spahn und Unionsabgeordnete haben Gesetzentwürfe vorgelegt, die die Suizidhilfe im Strafgesetzbuch regeln, sie grundsätzlich für strafbar erklären und nur in einem bürokratischen engen Korsett als straflos werten wollen.
Eine Regelung ist damit intendiert, die die Regelung des § 218 StGB nachbildet!
Dies entspricht nicht den Wertungen des BVerfG.
Dass auch eine Regelung außerhalb des Strafrechts möglich und sinnvoll ist, zeigt der Gesetzesentwurf von Renate Künast und Katja Keul, aber auch Gesetzentwürfe anderer Abgeordneter.
In der Vergangenheit wurde gegen eine Beschlussfassung auf einer BDK eingewendet, es handele sich bei der Regelung der Suizidhilfe um eine Gewissensentscheidung der Abgeordneten, so dass die Partei nicht berechtigt sei, eine Position zu beschließen.
Abgesehen davon, dass eine solche Betrachtung nachgerade einen Anschlag auf die Basisdemokratie darstellt: es gibt viele Gewissensentscheidungen von Abgeordneten, beispielsweise darüber, ob sie Auslandseinsätzen der Bundeswehr zustimmen. Zustimmung bedeutet dann immer, junge Männer und Frauen Lebensgefahren auszusetzen und in die Lage zu bringen, andere Menschen zu töten. Seltsamerweise hat in Bezug auf eine solche Gewissensentscheidung bislang niemand die Ansicht vertreten, die Bundespartei dürfe dazu keinen Beschluss fassen.
Anwendung von zweierlei Maß,? Weil esTeilen der Bundestagsfraktion wichtig war, ihre eigenen Maßstäbe moralischer Bewertung höher zu werten als die Frage nach Selbstbestimmung über das eigene Leben und damit verfassungswidrig handelten?
Nochmals zur Erinnerung die Grundsatzaussage des BVerG
Ein selbstbestimmtes Leben schließt ein, auch dessen letzte Phase persönlich gestalten, sich der Hilfe Dritter bedienen und über einen würdigen Tod frei entscheiden zu können. Diese Autonomie des Einzelnen entzieht sich einer politischen oder moralische Bewertung wie auch einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote und auch Überlegungen objektiver Vernünftigkeit.
Ein Gesetz zur Regelung der Suizidhilfe muss diesen Aussagen entsprechen und darf sie nicht konterkarieren.
Die Partei sollte sich die Aussage von Hans Küng zu eigen machen und diesen großen Mann mit einem Zitat im Programm ehren
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