Konkret geht es um §87 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Am Beispiel der Beschulung zeigt sich bereits, dass das Aussetzen der Übermittlungspflicht essenziell ist, um in verschiedenen Bereichen gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Diese Reglung muss auch für die Inanspruchnahme von medizinischer Versorgung gelten.
Artikel 87 sollte grundsätzlich neu gefasst werden und die Übermittlungspflicht an die Ausländerbehörde nur gelten, wenn sie der Gefahrenabwehr dient. Es muss gesichert werden, dass Grundrechte von Menschen ohne Papiere, wie die medizinische Versorgung, nicht faktisch verwehrt werden. Die Aussetzung der Übermittlungspflicht muss Minimalforderung sein.
Initiativen der Bundestagsfraktion sind 2006 an fehlenden Mehrheiten gescheitert. Seitdem gilt die gleiche Regelung, die Menschen ein essenzielles Recht nimmt. Diese Thematik muss wieder aufgenommen werden und das Recht auf medizinische Versorgung mit veränderten Mehrheitsverhältnissen durchgesetzt werden.
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