Veranstaltung: | 48. Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | F Formalia |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 31.08.2022) |
Status: | Eingereicht |
Verfahrensvorschlag: | Abstimmung |
Eingereicht: | 31.08.2022, 16:22 |
GO-01: Geschäftsordnung der Bundesversammlung
Antragstext
§ 1 Präsidium
(1) Der Bundesvorstand schlägt der Bundesversammlung (im folgenden BDK) ein entsprechend dem
Frauenstatut besetztes Präsidium vor.
(2) Das vorgeschlagene Präsidium bereitet die BDK in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand
und der Antragskommission vor.
(3) Die endgültige Wahl des Präsidiums erfolgt durch die BDK nach Eröffnung der Versammlung.
§ 2 Mandatsprüfungskommission
(1) Der Bundesvorstand beruft eine Mandatsprüfungskommission. Diese Kommission, entscheidet
im Zweifel über die Zulassung als Delegierte/r zur BDK.
(2) Sie überprüft ferner die Beschlußfähigkeit der BDK zu Beginn der Versammlung.
§ 3 Tagesordnung
(1) Das Präsidium legt den Entwurf des Bundesvorstandes für die Tagesordnung vor.
(2) Die Tagesordnung muss eine klare zeitliche Festlegung für den Beginn des
Tagesordnungspunktes zur Änderung der Satzung enthalten.
(3) Wahlen von Funktionsträger*innen müssen spätestens zwei Stunden vor dem angesetzten
Versammlungsende eingeleitet werden.
(4) Die BDK entscheidet zu Beginn der Versammlung über die Tagesordnung. Änderungsanträge
sind zulässig und werden in der Regel nach einer Einbringungs- und Gegenrede abgestimmt.
Anschließend findet eine Schlussabstimmung statt.
§ 4 Anträge
(1) Alle Anträge, inklusive Dringlichkeits- und Änderungsanträge sowie Bewerbungen werden
über Antragsgrün (https://antraege.gruene.de) bei der Antragskommission eingereicht. Die
Angabe enthält Name und Kreisverband der beantragenden Mitglieder und Wortlaut des Antrages.
Dazu sind zum Zwecke der Kontaktaufnahme eine Mailadresse und eine Mobilfunknummer zu
hinterlegen. Zusätzlich wird bei von Mitgliedern gemeinschaftlich gestellten Anträgen das
Geschlecht abgefragt, um den Frauenanteil bei den Antragsteller*innen darzustellen.
Antragsberechtigung und Antragsfrist richten sich nach § 14 Absatz (8) der Bundessatzung.
Änderungsanträge sollen 3 Wochen vor Beginn der BDK bei der Antragskommission eingereicht
werden.
(2) Dringlichkeitsanträge müssen in der Regel zwei Wochen vor der BDK über
https://antraege.gruene.de, spätestens aber am Vortag des Beginns der Versammlung um 11:59
Uhr eingereicht sein.
In besonders dringlichen Fällen kann davon abweichend die BDK eine Zulassung auch noch zu
einem späteren Zeitpunkt beschließen. Die Dringlichkeit ist gegeben bei Änderungsanträgen,
die in Arbeitsgruppen der BDK erarbeitet werden, und darüber hinaus nur bei solchen
Anträgen, die sich auf ein Ereignis beziehen, das erst nach dem Antragsschluss gemäß Satz 1
eingetreten ist.
(3) Finanzwirksame Anträge bedürfen des Votums des Bundesfinanzrates und müssen vor der BDK
diesem vorgelegt werden.
(4) Gemäß §14 (9) der Satzung wird über die Empfehlungen der Antragskommission zuerst
abgestimmt. Über ihre Verfahrensvorschläge zu den Anträgen und Änderungsanträgen zu einem
Tagesordnungspunkt wird unmittelbar vor Befassung dieser Anträge abgestimmt. Über ihre
sonstigen Empfehlungen, z.B. zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, wird in der Regel zu
Beginn der BDK, in jedem Fall aber frühestmöglich abgestimmt. In der Regel sind hier bis zu
drei Gegenreden vorgesehen, jedoch zur Zulassung von Dringlichkeitsanträgen nur eine
Gegenrede je Antrag; danach kann eine Entgegnung erfolgen. Bei Bedarf kann die Anzahl der
Gegenreden auf Vorschlag des Präsidiums oder auf Antrag aus der BDK erhöht werden.
(5) Änderungsanträge sind in der Regel vor Befassung des Antrages, auf den sie sich
beziehen, einzubringen. Der weitestgehende Änderungsantrag ist zuerst abzustimmen. Auf
Antrag ist es möglich, Anträge alternativ abzustimmen bzw. Meinungsbilder über verschiedene
alternative Anträge zu erstellen. Danach folgt die Schlußabstimmung.
(6) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes zulässig.
(7) Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Das Präsidium kann die Debatte an diesem
Punkt wieder aufnehmen.
(8) Anwesende Parteimitglieder können Geschäftsordnungsanträge schriftlich bei der
technischen Antragskommission stellen. Bei der schriftlichen Antragstellung sind Name und
Kreisverband der Antragsteller*innen und der Wortlaut des Antrages anzugeben. Diese sind
sofort zu behandeln. Zu ihnen wird je eine Einbringungs- und Gegenrede zugelassen.
(9) Soll über einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt eine erneute Aussprache und
Beschlussfassung stattfinden, ist ein Rückholungsantrag schriftlich bei der technischen
Antragskommission zu stellen. Dieser ist sofort zu behandeln und benötigt zur Annahme die
Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 5 Redebeiträge
(1) Jedes Mitglied hat Rederecht.
(2) Wortmeldungen sind schriftlich beim Präsidium einzureichen. Die schriftliche Meldung
enthält Name und Kreisverband des betreffenden Mitgliedes.
(3) Die Redelisten werden durch Bekanntgabe des Präsidiums in der Regel spätestens mit dem
Aufruf des Tagesordnungspunktes eröffnet. Das Präsidium führt die Redelisten nach der
ausgelosten Reihenfolge der Wortmeldungen und bringt sie in sachliche Zusammenhänge. Der
Bundesvorstand kann, wenn es dem Verlauf der Debatte dient, unabhängig von der Redeliste das
Wort erteilen.
(4) Redelisten werden getrennt geführt, jeder zweite Redebeitrag wird in der Regel von einer
Frau eingebracht. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung
zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.
(5) Die Aussprache wird im Voraus zeitlich begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit wird die
Aussprache beendet, unabhängig von den vorhandenen Wortmeldungen. Eine Verlängerung kann auf
Antrag durch die Versammlung beschlossen werden.
(6) Die Redezeit kann auf Antrag für einen Tagesordnungspunkt begrenzt werden.
(7) Bundesvorstand und Präsidium sorgen bei der Vorbereitung und Durchführung der BDK dafür,
dass die Redezeit für gesetzte Beiträge nicht ein Drittel der gesamten Redezeit
überschreitet.
§ 6 Schriftliche Abstimmungen und Wahlen/Abstimmungsgrün
(1) Geheim durchzuführende Wahlen und schriftliche Abstimmungen können vorab in Form eines
Meinungsbildes über die Software Abstimmungsgrün mit anschließender schriftlicher
Bestätigungswahl durchgeführt werden. Die Nutzung von Abstimmungsgrün erfolgt anonym, die
abgegebenen Stimmen können den Delegierten nicht individuell zugeordnet werden.
(2) Vor dem Einsatz von Abstimmungsgrün wird das System ausführlich erklärt und eine
Testabstimmung durchgeführt.
§ 7 Sonstiges
(1) Damit alle Mitglieder ihre Rechte und Pflichten wahrnehmen können, müssen alle
Versammlungsorte barrierefrei sein, das heißt, auch das Podium muss für alle stufenlos
erreichbar sein. Auf vorhergehenden Antrag ist Gehörlosen bei Bedarf ein*e
Gebärdendolmetscher*in zu stellen und blinden oder sehbehinderten Menschen ist eine
gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen. Gäste sind mindestens vier Wochen vor der BDK bei
der Bundesgeschäftsstelle anzumelden. Das grundsätzliche Recht der Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, an der BDK teilzunehmen, wird durch diese Regelung lediglich ausgestaltet, um
ihre Teilnahme logistisch gewährleisten zu können.
(2) Der Bundesvorstand übt im Sinne des Mietvertrages mit der Hallenverwaltung das Hausrecht
aus.
Begründung
Aktualisierung der Geschäftsordnung nach drei digitalen Bundesversammlungen
Kommentare
Ulrich Kindermann:
Klare Hinweise, was wirklich neu bzw aktualisiert ist, wären hilfreich gewesen, damit man das schneller und einfacher einordnen kann.
Eleonore Grabowski:
"Die 10 von den Mitgliedern und Delegierten als am wichtigsten angesehen V-Anträge werden wir anschließend auf der BDK behandeln", kann ich in der beantragten neuen Geschäftsordnung immer noch nichts finden.
Nach der alten Geschäftsordnung aus dem Jahr 2015 finde ich die Anwendung des V-Ranking zur diesjährigen BDK deshalb auch sehr fragwürdig.
Weder in der Satzung noch in der Geschäftsordnung ist dies erwähnt.