Veranstaltung: | 48. Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzung |
Status: | Eingereicht |
Angelegt: | 29.08.2022, 16:14 |
Satzung des Bundesverbandes - §17 BUNDESVORSTAND
Satzungstext
(1) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei nach innen und außen. Er führt deren
Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(2) Dem Bundesvorstand gehören sechs Mitglieder an:
1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau,
2. der/die politische Geschäftsführer*in,
3. der/die Bundesschatzmeister*in,
4. zwei stellvertretende Vorsitzende.
(3) Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei gem. § 26 (2) BGB. Dem Bundesvorstand
gehören mindestens zur Hälfte Frauen an, zudem soll sich in ihm die gesellschaftliche
Vielfalt abbilden. Die Bundesversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des
Bundesvorstandes eine frauenpolitische Sprecherin, eine*n vielfaltspolitische*n Sprecher*in
und eine*n europäische*n und internationale*n Koordinator*in.
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstands werden von der Bundesversammlung in geheimer Wahl für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle Mitglieder des
Bundesvorstands werden auf derselben Bundesversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl
erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des
Bundesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Bundesvorstandes die Geschäfte kommissarisch
weiter.
(5) Im Bundesvorstand dürfen nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder Abgeordnete sein.
Mitglieder des Bundesvorstandes dürfen nicht Fraktionsvorsitzende im Bundestag, in einem
Landtag, im Europäischen Parlament oder Mitglieder der Bundesregierung, einer
Landesregierung oder der Europäischen Kommission sein. Werden in Satz 2 bezeichnete Personen
in den Bundesvorstand gewählt oder erlangen Mitglieder des Bundesvorstandes ein solches Amt,
so haben sie eines der Ämter in einer Übergangsfrist von acht Monaten niederzulegen.
(6) Die Vorsitzenden und der/die politische Geschäftsführer*in werden mit der Wahl in den
Bundesvorstand zugleich zu Mitgliedern des Parteirates gewählt. Die Mitglieder des
Bundesvorstandes können von der Bundesversammlung insgesamt oder einzeln mit absoluter
Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Entschädigungsordnung, die
der Zustimmung eines weiteren Parteiorgans bedürfen.
(8) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Bundespartei stehen, können kein Bundesvorstandsamt bekleiden;
Regelungen zur finanziellen Absicherung des Bundesvorstandes bleiben davon unberührt.
(9) Mitglieder des Bundesvorstandes müssen von ihnen ausgeübte bezahlte und unbezahlte
Tätigkeiten in Aufsichtsräten, Verbänden und Vereinen oder von ihnen abgeschlossene
Berater*innenverträge gegenüber der Bundesversammlung offen legen.
Änderungsanträge
- S-04 (Andreas Spranger (KV Leipzig), Eingereicht)