Veranstaltung: | 48. Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | S Satzung |
Status: | Eingereicht |
Angelegt: | 17.08.2022, 13:03 |
Satzung des Bundesverbandes - §27 URABSTIMMUNG
Satzungstext
§27 URABSTIMMUNG
(1) Über alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, insbesondere auch der Programme
und der Satzung, kann urabgestimmt werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN.
(2) Die Urabstimmung sowie die Sammlung der Antragssteller*innen gemäß Absatz 3 Nr. 1 können
auf Wunsch der Initiator*innen in online-gestützter, vom Bundesvorstand festgelegter Form
durchgeführt werden. Ein nicht-online gestützter Weg muss ebenfalls zur Verfügung gestellt
werden. (Bis Ende 2026 entscheidet die BDK darüber, ob diese Regelungen dauerhaft in die
Satzung übernommen werden sollen).
(3) Die Urabstimmung findet statt auf Antrag
1. von fünf von Hundert der Mitglieder oder
2. von einem Zehntel der Kreisverbände oder
3. von drei Landesverbänden oder
4. des Länderrates oder
5. der Bundesversammlung oder
6. des Frauenrates oder
7. des Bundesvorstands und des Parteirats gemeinsam mit jeweiliger 2/3-Mehrheit
8. Die unter Punkt 1 – 3 erwähnten Quoren sind erreicht, wenn die benötigten Unterschriften
bzw. Beschlüsse innerhalb einer Frist von achtzehn Wochen in der Bundesgeschäftsstelle
eingegangen sind. Die Frist beginnt mit dem ersten Antrag bzw. mit der ersten Unterschrift.
Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest.
(4) Der/die Bundesgeschäftsführer*in ist für die Durchführung der Urabstimmung
verantwortlich. Das Nähere wird in Ausführungsbestimmungen geregelt, die der Länderrat
erlässt.
(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt die Bundespartei.
(6) Der/die Bundesgeschäftsführer*in übernimmt für Urabstimmungsinitiativen die Aufgabe, im
Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren.
(7) Ein einmal urabgestimmter Inhalt kann erst nach Ablauf von 2 Jahren erneut Gegenstand
eines Urabstimmungsverfahrens sein.
(8) Über Spitzenkandidaturen der Bundespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann die Urwahl
durchgeführt werden. Absätze (2) bis (6) finden entsprechende Anwendung. Es gilt dabei die
Mindestquotierung. Ausnahmen beschließt eine Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit.
Änderungsanträge
- S-03 (Philipp Schmagold (KV Plön), Eingereicht)